Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

470 8 91. Der Gerichtsdienst. 
in welcher die Hauptschöffen an den einzelnen ordentlichen Sitzungen 
des Jahres teilnehmen, wird durch Auslosung bestimmt!). Hinsichtlich 
der Geschworenen hat der Ausschuß nur ein Vorschlagsrecht, eine 
Kommission des Landgerichts wählt aus der Vorschlagsliste die be- 
stimmte Zahl von Hauptgeschworenen und Hilfsgeschworenen ?) (Jahres- 
liste). Aus den in die Jahresliste eingetragenen Hauptgeschworenen 
werden von dem Landgerichtspräsidenten 30 Hauptgeschworene für 
jede Schwurgerichtsperiode ausgelost (Spruchliste), aus denen die Ge- 
schworenenbank mit 12 Mitgliedern besetzt wird. 
f)} Es kann vorkommen, daß Personen, welche zum Schöffen- oder 
Geschworenendienst bereits einberufen worden sind, nachträglich von 
der wirklichen Leistung des Dienstes ausgeschlossen oder befreit wer- 
den müssen, und zwar auch dann, wenn sie selbst keinen Antrag 
darauf stellen oder einem gestellten Antrage widersprechen. Die 
Gründe hierzu können entweder die Dienstpflicht oder das Richteramt 
betreffen, oder mit anderen Worten entweder verwaltungsrechtlicher 
oder prozeßrechtlicher Art sein. Das erste ist der Fall, wenn nach- 
träglich Umstände eintreten oder bekannt werden, aus denen sich 
ergibt, daß eine auf die Jahresliste oder Spruchliste gesetzte Person 
zur Ausübung des Schöffen- oder Geschworenenamtes unfähig ist?) 
oder nicht berufen werden soll *); das letztere ist der Fall, wenn Gründe 
vorhanden sind, kraft denen eine zum Schöffen- oder Geschworenen- 
dienst einberufene Person in der konkreten Prozeßsache von der Aus- 
übung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist®) oder von 
einer Partei abgelehnt werden darf‘). Das Verfahren, um diese Per- 
sonen von der Mitwirkung an der Verhandlung und Entscheidung 
fernzuhalten, ist verschieden, je nachdem es sich um einen Schöffen 
oder um einen Geschworenen handelt”). 
g) Der Dienst der Schöffen und Geschworenen besteht in der 
Wahrnehmung eines richterlichen Amtes). Schöffen "und Geschwo- 
rene sind zwar keine »Beamte« und haben weder die Ansprüche noch 
die Verpflichtungen, welche aus einem durch Anstellung begründeten 
Dienstverhältnis hervorgehen, wohl aber haben sie alle Rechte und 
Pflichten, welche mit der Führung eines öffentlichen Amtes verbunden 
1) Gerichtsverfassungsgesetz 88 40ff., 87. Es soll voraussichtlich jeder Haupt- 
schöffe höchstens zu fünf ordentlichen Sitzungstagen im Jahre herangezogen werden. 
2) Gerichtsverfassungsgesetz $ 85 ff. 
3) Gerichtsverfassungsgesetz $ 31, 32. 
4) Gerichtsverfassungsgesetz $ 33, 34. 
5) Strafprozeßordnung $ 22, 31, 32. 6) Strafprozeßordnung $ 24. 
7) In betreff der Schöffen kommen die Vorschriften des Gerichtsverfassungs- 
gesetzes $ 52 und der Strafprozeßordnung $ 24ff. zur Anwendung; hinsichtlich der 
Geschworenen gibt das Verfahren behufs Bildung der Geschworenenbank Ge- 
legenheit, die Unfähigkeits-, Ausschließungs- und Ablehnungsgründe zugleich zur Er- 
ledigung zu bringen. 
8) Gerichtsverfassungsgesetz $ 31, 84. Strafgesetzbuch 8 31, Abs. 2.
	        
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