Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

Zehntes Kapitel. 
Die auswärtigen Angelegenheiten. 
Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten umfaßt die gesamte 
Tätigkeit des Reiches, um die Rechte und Interessen desselben anderen 
Staaten gegenüber oder die Rechte und Interessen von deutschen 
Reichsangehörigen im Ausland zu wahren. Diese Tätigkeit wird teils 
von dem Auswärtigen Amte in Berlin, teils von den Gesandtschaften 
und Konsulaten im Auslande geleistet. Für Gesandtschaften und Kon- 
sulate bestehen aber so verschiedene Rechtsvorschriften, daß eine ge- 
trennte Behandlung dieser beiden Zweige des Ressorts der auswärtigen 
Angelegenheiten geboten ist. 
Im allgemeinen sind die Rechte der diplomatischen Vertreter und 
Agenten durch Regeln des Völkerrechts und durch die Gebräuche 
des internationalen Verkehrs bestimmt; staatsrechtliche Grund- 
sätze finden nur in sehr beschränktem Maße Anwendung. Durch die 
Vermengung der völkerrechtlichen Rechtssätze mit den staatsrechtlichen, 
welche in vielen Darstellungen der auswärtigen Verwaltung beliebt 
ist, entsteht ein Konglomeraät, dessen Bestandteile von sehr verschieden- 
artiger juristischer Natur sind, namentlich wenn auch die Regeln über 
die Vorrechte und Befugnisse der Gesandten fremder Staaten (Ex- 
territorialität) mit aufgenommen werden. Die hier gegebene Darstel- 
lung beschränkt sich auf die staatsrechtlichen Regeln über die 
Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten des DeutschenReichs. 
8 71. Die Gesandtschaften *). 
I. Die Zuständigkeit des Reiches und der Einzel- 
staaten. Das aktive und passive Gesandtschaftsrecht des Reiches 
*, Literatur. K.v. Martens, Le Guide diplomatique 5. Aufl. herausge- 
geben von Geffcken, Leipzig 1866; Esperson, Diritto diplomatico. Vol. ]J, 
Turin 1872; Pradier-Fodere&, Cours de droit diplomat. 2 Bde. 2. Aufl. 1899; 
Geffcken in v. Holtzendorffs Handb. des Völkerrechts Bd. III, S. 605f£.; Zorn 
in v. Stengel-Fleischmanns Wörterbuch II, S. 206 ff.; v. Martitz in „Kultur der Ge- 
genwart, System, Rechtswissensch.“, S. 460 fg. (insbesondere über die geschichtl. Ent- 
wicklung), sowie sämtliche Hand- u. Lehrbücher des Völkerrechts, besonders v. Liszt 
8 14fg., v. Ullmann $ 44fg. 
Speziell mit den Verhältnissen des D. Reichs beschäftigen sich Thudichum
	        
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