Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

Zehntes  Kapitel.
Die  auswärtigen  Angelegenheiten.

Die  Verwaltung  der  auswärtigen  Angelegenheiten  umfaßt  die  gesamte
Tätigkeit  des  Reiches,  um  die  Rechte  und  Interessen  desselben  anderen
Staaten  gegenüber  oder  die  Rechte  und  Interessen  von  deutschen
Reichsangehörigen  im  Ausland  zu  wahren.  Diese  Tätigkeit  wird  teils
von  dem  Auswärtigen  Amte  in  Berlin,  teils  von  den  Gesandtschaften
und  Konsulaten  im  Auslande  geleistet.  Für  Gesandtschaften  und  Konsulate
  bestehen  aber  so  verschiedene  Rechtsvorschriften,  daß  eine  getrennte
  Behandlung  dieser  beiden  Zweige  des  Ressorts  der  auswärtigen
Angelegenheiten  geboten  ist.

Im  allgemeinen  sind  die  Rechte  der  diplomatischen  Vertreter  und
Agenten  durch  Regeln  des  Völkerrechts  und  durch  die  Gebräuche
des  internationalen  Verkehrs  bestimmt;  staatsrechtliche  Grundsätze
  finden  nur  in  sehr  beschränktem  Maße  Anwendung.  Durch  die
Vermengung  der  völkerrechtlichen  Rechtssätze  mit  den  staatsrechtlichen,
welche  in  vielen  Darstellungen  der  auswärtigen  Verwaltung  beliebt
ist,  entsteht  ein  Konglomeraät,  dessen  Bestandteile  von  sehr  verschiedenartiger
  juristischer  Natur  sind,  namentlich  wenn  auch  die  Regeln  über
die  Vorrechte  und  Befugnisse  der  Gesandten  fremder  Staaten  (Exterritorialität)
  mit  aufgenommen  werden.  Die  hier  gegebene  Darstellung
  beschränkt  sich  auf  die  staatsrechtlichen  Regeln  über  die
Verwaltung  der  auswärtigen  Angelegenheiten  des  DeutschenReichs.

8  71.  Die  Gesandtschaften  *).

I.  Die  Zuständigkeit  des  Reiches  und  der  Einzelstaaten.
  Das  aktive  und  passive  Gesandtschaftsrecht  des  Reiches

*,  Literatur.  K.v.  Martens,  Le  Guide  diplomatique  5.  Aufl.  herausgegeben
  von  Geffcken,  Leipzig  1866;  Esperson,  Diritto  diplomatico.  Vol.  ]J,
Turin  1872;  Pradier-Fodere&,  Cours  de  droit  diplomat.  2  Bde.  2.  Aufl.  1899;
Geffcken  in  v.  Holtzendorffs  Handb.  des  Völkerrechts  Bd.  III,  S.  605f£.;  Zorn
in  v.  Stengel-Fleischmanns  Wörterbuch  II,  S.  206  ff.;  v.  Martitz  in  „Kultur  der  Gegenwart,
  System,  Rechtswissensch.“,  S.  460  fg.  (insbesondere  über  die  geschichtl.  Entwicklung),
  sowie  sämtliche  Hand-  u.  Lehrbücher  des  Völkerrechts,  besonders  v.  Liszt
8  14fg.,  v.  Ullmann  $  44fg.

Speziell  mit  den  Verhältnissen  des  D.  Reichs  beschäftigen  sich  Thudichum