Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

& 73. Das Post- und Telegraphenwesen. 67 
8) Zeitungen politischen Inhalts, welche öfter als einmal wöchent- 
lich erscheinen. 
Das Monopol der Post erstreckt sich nur so weit, als die Post- 
verwaltung selbst den Umfang ihres Geschäftsbetriebes ausdehnt, d. h. 
es ist die Beförderung von Briefen und Zeitungen nur untersagt von 
Orten mit einer Postanstalt nach anderen Orten mit einer 
Postanstalt des In- oder Auslandes. Wo die Postverwaltung eine 
Postanstalt nicht errichtet, verzichtet sie auf die Ausübung des Mono- 
pols und gibt dadurch Briefbeförderung und Zeitungsdebit frei'). »Unter 
Postanstalt ist jede Posteinrichtung zu verstehen, welche mindestens 
Briefe sammelt und verteilt<?); d.. h. ein Postamt oder eine Post- 
agentur, da eine Person erforderlich ist, welche die Annahme und 
Ausgabe der Briefe und Zeitungen, die Erhebung der Gebühren, die 
Einschreibung und die Erteilung von Empfangsbescheinigungen usw. 
besorgt. Durch das Gesetz vom 20. Dezember 1899 Art. 2, Ziff. I ist 
dasPostmonopolausgedehnt worden aufverschlossene und solchen gleich- 
zuachtende Briefe, die innerhalb der Gemeindegrenzen ihres Ur- 
sprungsortes verbleiben, falls derselbe mit einer Postanstalt versehen 
ist). Freigegeben vom Postzwang ist die Beförderung der politischen 
Zeitungen innerhalb des zweimeiligen Umkreises ihres Ursprungsortes, 
d.h. des Ortes, an welchem sie herausgegeben werden‘). Die gewerbs- 
mäßige oder nichtgewerbsmäßige Beförderung von unverschlossenen 
politischen Zeitungen innerhalb der Gemeindegrenzen eines Ortes ist 
auch dann gestattet, wenn die Zeitungen durch die Post oder durch 
Expreßboten dorthin befördert wurden und auch an Sonn- und Feier- 
tagen während der Stunden, in denen die Kaiserliche Post bestellt). 
Verboten ist nur die Beförderung der Briefe und Zeitungen gegen 
Bezahlung; die unentgeltliche Besorgung des Transportes steht jedem 
frei. Ob die Bezahlung in barem Gelde oder in anderen Wertgegen- 
ständen geleistet wird, macht keinen Unterschied; auch ist das Verbot 
nicht auf die gewerbemäßige Uebernahme von Brief- und Zei- 
tungstransporten beschränkt; die einzelne und gelegentliche Beförde- 
rung gegen Entgelt ist ebenfalls eine Verletzung des Postmonopols. 
Eine Ausnahme hiervon ist jedoch für den Fall gemacht, daß Briefe 
1) Dasselbe gilt, wenn die Postverwaltung in Zeiten des Krieges oder gemeiner 
Gefahr von dem im 8 15 des Postgesetzes ihr beigelegten Rechte Gebrauch macht. 
2) Motive zum Postgesetz vom 2. November 1867, S. 22. Dambach S.13, 
Nr. 25. In keinem Falle sind bloße Briefsammelkasten als Postanstalten zu erachten. 
3) Art. 4 dieses Gesetzes bewilligte den sogenannten Privatbriefposten und deren 
Bediensteten, die infolge dieses Gesetzes Schaden erlitten, Entschädigungen. 
4) Bei Berechnung der zweimeiligen Entfernung ist nicht das Haus, in welchem 
die Zeitung herausgegeben wird, sondern die politische Ortsgrenze als Anfangspunkt. 
und die politische Ortsgrenze des Bestimmungsortes als Endpunkt zugrunde zu legen. 
Dambach-v. Grimm S. 25, Nr. 29. Entscheidungen des Reichsgerichts in Straf- 
sachen Bd. 4, S. 337. 
5) Gesetz vom 20. Dezember 1899, Art. 3, Abs. 3.
	        
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