Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

76 & 73. Das Post- und Telegraphenwesen. 
Eine Vergütung haben die Eisenbahnen daher zu verlangen für 
Poststücke, welche nicht unentgeltlich zu befördern sind, auch wenn 
sie in dem einen Postwagen untergebracht werden, und zwar berech- 
net sich die Frachtvergütung nach der Gesamtmenge der auf der be- 
treffenden Eisenbahn sich bewegenden zahlungspflichtigen Poststücke 
für den Achskilometer!). Ebenso ist den Eisenbahnen eine Vergütung 
zu bezahlen, wenn sie in einem Zuge mehr als einen Postwagen be- 
fördern, wenngleich dieselben mit Poststücken, die unentgeltlich zu 
befördern sind, befrachtet werden; die Vergütung wird nach den Achs- 
kilometern berechnet, welche die mehr beförderten Postwagen auf der 
Eisenbahnstrecke zurückgelegt haben. Für das Postbegleitungspersonal 
und die für den Dienst erforderlichen Gerätschaften wird eine Ver- 
gütung nicht gezahlt?). Die Eisenbahnen sind verpflichtet, auf recht- 
zeitige Anmeldung mehrere Postwagen zur Beförderung zuzulassen °). 
c) Die für den regelmäßigen Dienst erforderlichen Eisenbahnpost- 
wagen werden zwar auf Kosten der Postverwaltung angeschafft und 
unterhalten‘), die Eisenbahnverwaltungen sind aber verpflichtet, im 
Falle des Mehrbedürfnisses oder falls die der Post gehörigen Wagen 
beschädigt oder laufunfähig werden, der Postverwaltung geeignete Güter- 
wagen oder einzelne geeignete Abteilungen von Personenwagen zur 
Aushilfe gegen die übliche Wagenmietsentschädigung zu überlassen). 
Der Postverwaltung steht es auch frei, statt die Stellung von Trans- 
portmitteln zu verlangen, der Eisenbahnverwaltung Postsendungen, mit 
Ausnahme von Geld- und Wertsendungen, zur eigenen Beförderung 
zu überweisen, wofern bei dem betreffenden Zuge überhaupt Güter 
(Eil- oder Frachtgüter) befördert werden ®). 
d) Für die von der Post an die Eisenbahnen zu leistenden Ver- 
gütungen ist das Prinzip entscheidend, daß keine der beiden Verwal- 
tungen auf Kosten der anderen sich bereichern soll. Die Eisenbahn 
muB sich daher für die von ihr für Zwecke des Postdienstes gemach- 
ten Auslagen und Verwendungen mit Erstattung der Selbstkosten oder 
der üblichen Mietsentschädigung begnügen”), für die von ihr ausge- 
führten entgeltlichen Transportdienste aber die Gesamtmasse ihrer 
Leistungen für Postzwecke der Berechnung zugrunde legen). 
Die näheren Anordnungen über die Festsetzung und die Berech- 
D) Art. 2, Abs. 2. Ueber das Verfahren bei der Ermittlung des Gewichts der 
zahlungspflichtigen Eisenbahnpostsendungen kommen die Bestimmungen des Erlasses 
vom 24. Dezember 1881 (Zentralbl. 1882, S. 4) zur Anwendung. 
2) Art. 5, Abs. 3. 3) Art. 5, Abs. 1. 
4) Art. 2. Art. 6, Abs. 1u.2. Statt eines besonderen Postwagens kann auch 
auf Grund vorangegangener Verständigung eine Abteilung eines Eisenbahnwagens 
für den Postdienst hergerichtet werden. Die Post trägt alsdann die Kosten der Ein- 
richtung und Wiederherstellung und zahlt eine Mietsentschädigung. Art. 3. 
5) Art. 5. Art. 6, Abs. ö. Vgl. die Ausführungsbestimmungen Ziff. III—V. 
6) Art. 5, Abs. 2. 
7) Art. 3. Art. 6, Abs. 2 u.5. Art. 7. 8) Art. 2, Abs. 2. Art. 5, Abs. 3.
	        
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