& 73. Das Post- und Telegraphenwesen. 77
nung der zu zahlenden Vergütungen sind von dem Reichskanzler nach
Anhörung der Reichspostverwaltung und des Reichseisenbahnamts unter
Zustimmung des Bundesrates zu erlassen !).
Wenn bei dem Betriebe einer Eisenbahn ein im Dienst befind-
licher Postbeamter getötet oder verletzt worden ist und die Eisenbahn-
verwaltung auf Grund des Haftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871 Scha-
denersatz dafür geleistet hat, so steht ihr der Regreß an die Postver-
waltung zu, falls nicht der Tod oder die Körperverletzung durch ein
Verschulden des Eisenbahnbetriebsunternehmers oder einer der im
Eisenbahnbetrieb verwendeten Personen herbeigeführt worden ist?).
B. Rechte der Telegraphenverwaltung.
Durch Beschluß des Bundesrates des Norddeut-
schen Bundes vom 21. Dezember 1865°) sind die Eisenbahnver-
waltungen im Interesse der Telegraphenanstalten verpflichtet, auf dem
Eisenbahnterrain die Anlage von Reichstelegraphenlinien unentgeltlich zu
gestatten, den Telegraphenbeamten und deren Hilfsbeamten das Be-
treten der Bahn zu erlauben, und sie sowie das erforderliche Material
unter näher festgesetzten Bedingungen zu befördern, die Bewachung
der an der Bahn befindlichen Reichstelegraphenanlagen gegen eine bil-
lige Entschädigung zu übernehmen und bei vorübergehenden Unter-
brechungen und Störungen des Reichstelegraphen alle Depeschen mit-
telst ihres Telegraphen, soweit derselbe nicht für den Eisenbahnbe-
triebsdienst in Anspruch genommen ist, unentgeltlich zu befördern,
wofür die Reichstelegraphenverwaltung in der Beförderung von Eisen-
bahn-Dienstdepeschen Gegenseitigkeit auszuüben hat.
3. Rechtean Öffentlichen Straßen.
a) DiePostverwaltungistvon der Entrichtung von Chaussee-
geldern und anderen Kommunikationsabgaben ®) befreit für die ordent-
lichen Posten) nebst deren Beiwagen, die auf Kosten des Staates be-
förderten Kuriere und Estafetten, die von Postbeförderungen ledig zu-
rückkommenden Postfuhrwerke und Postpferde, die Briefträger und
1) Art. 10. Dieselben sind ergangen unter dem 9. Februar 1876 und im Zentral-
blatt 1876, S. 87 ff. abgedruckt.
2) Art. 8. Werden die Ansprüche gegen die Eisenbahnverwaltung im Wege des
Prozesses verfolgt, so hat die Eisenbahnverwaltung derjenigen Oberpostdirektion, in
deren Bezirk der Unfall sich ereignet hat, nach Zustellung der Klage eine Abschrifi
derselben mitzuteilen. Reglement vom 9. Februar 1876, a. a. O. S. 92. Vgl. Zivil-
prozeßordnung $ 72--74. — Ueber den Aufenthalt der Postbeamten in den Eisenbahn-
wagen während der Ausführung von Zugrangierbewegungen vgl. den Bundes-
ratsbeschluß vom 27. März 1877 und den Erlaß des preuß. Handels-
ninisters vom 25. September 1877.
3) Abgedruckt in der Allgem. Dienstanweisung für Post und Telegraphie Bd.1
(Berlin 1876), Abschn. 2, S. 22. Auch bei Ludewig,a.a.0.8.57. Durch $ 15 des
Telegraphenwegegesetzes sind diese Vorschriften in Kraft erhalten worden.
4) Das Postgesetz von 1867, $ 18 spezialisiert dieselben als Wege-, Brücken-,
Damm-, Pflaster-, Prahm- und Fährgelder.
5) Den Gegensatz dazu bilden die Extraposten. Vgl. die Postordnung $ 64 VIII.