Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

$ 73. Das Post- und Telegraphenwesen. 95 
der Protestauftrag bei der Postanstalt eingeht, von welcher der Auf- 
trag auszuführen ist‘), Dieselbe Regel findet auch Anwendung auf 
die Erhebung des Protestes mangels Zahlung eines Schecks ?). 
B. Verpflichtungen des Absenders. 
1. Der Absender ist verpflichtet, an die Postanstalt das tarifmäßige 
Porto zu entrichten. Ueber die juristische Natur desselben siehe oben 
S. 85 fg. Die Höhe desselben ist normiert: 
a) Durch Gesetz für Briefe, Pakete, Wertsendungen und Zei- 
tungen ?). 
b) Durch Reglement, welches der Reichskanzler unter Zu- 
stimmung des Bundesrates zu erlassen hat, für Postanweisungen, Vor- 
schußsendungen und sonstige Geldübermittlungen, Drucksachen, Wa- 
renproben und Muster, Postkarten, eingeschriebene Sendungen, für 
Zustellung von Sendungen mit Behändigungsscheinen, für Laufschreiben 
wegen Postsendungen und Ueberweisung der Zeitungen. 
Der Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht bei Feststellung 
der Gebühren für die Ortsbestellung, Estafettenbeförderung, für die 
Beförderung von Reisenden und Passagiergut und für die Kreditierung 
und Kontierung von Porto‘). Auch ist der Reichskanzler durch das 
Gesetz vom 20. Dezember 1899, Art. 1 Ziff. II, ermächtigt worden, die 
Ortstaxe auf Nachbarpostorte auszudehnen °). 
c) Durch internationalen Vertrag bei dem Postverkehr 
mit außerdeutschen Postgebieten °). 
Abweichungen von den tarifmäßigen Sätzen sind den Postanstalten 
nicht gestattet, ebensowenig Erhöhungen als Ermäßigungen oder Ge- 
währung von Portofreiheiten’).. Nur mit den Staatsbehörden der Bun- 
desstaaten kann die Postverwaltung Abkommen dahin treffen, daß an 
1) Reichsgesetz vom 30. Mai 1908 (Reichsgesetzbl. S. 321), $ 4. Ueber die Fälle, 
in welchem die Postverwaltung mit Rücksicht auf diese Haftung die Protesterhebung 
nicht übernimmt, siehe die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. August 1908 
(Reichsgesetzbl. S. 482). Postordn. 8 18a. 
2) Scheckges. $ 16 und 8 30. 
3) Gesetz über das Posttaxwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichsgesetzbl. S. 358) 
und die dasselbe abändernden Gesetze vom 17. Mai 1873 und 20. Dezember 1899. Vgl. 
auch die Gesetze vom 3. November 1874, vom 11. März 1901 und vom 22. Mai 1910. 
(Siehe oben S. 41.) 
4) Postgesetz 8 50, Ziff. 7, 8, 9. Der Grund für die Unterscheidung der Fälle, 
in denen die Zustimmung des Bundesrates erfordert wird und in denen dies nicht 
geschieht, beruht darauf, daß die ersteren den Wechselverkehr zwischen der Reichs- 
post und der bayerischen und württembergischen Post mit berühren und daher den 
Vertretern dieser Staaten eine Teilnahme an der Beschlußfassung eingeräumt werden 
mußte, während die letzteren nur den Lokalverkehr betreffen und deshalb von jeder 
der drei Verwaltungen selbständig geregelt werden können. 
5) Diese Anordnungen sind am 20. März 1900 ergangen (Zentralbl. S. 93 ff.). 
6) Posttaxgesetz $ 11. Für Briefe, Postkarten, Zeitungen, Drucksachen, Waren- 
proben u. dgl. kommen die Bestimmungen des Weltpostvereinsvertrages 
Art. 5 zur Anwendung. 
7) Portofreiheitsgesetz vom 5. Juni 1869, 8 10.
	        
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