Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

98 $ 101. Das stehende Heer. 
müßte und die Reichsregierung eine Verfassungsverletzung begehe, 
wenn sie für die Erhaltung des Heeres Ausgaben mache, absurd, da 
ihre Durchführung der Vernichtung nicht nur des Deutschen Reichs 
sondern auch des Deutschen Volkes gleich käme; sie hat ihr Analo- 
gon in der ebenso absurden Theorie — oder ist mit ihr identisch — 
daß die Regierung beim Mangel eines Etatsgesetzes gar keine Ausgaben 
zu leisten befugt sei. Die auf Gesetz beruhenden Ausgaben, die auf 
dauernden, vom Bundesrat und Reichstag beschlossenen Einrich- 
tungen beruhenden Ausgaben und die zur Erhaltung der Brauchbar- 
keit des Heeres notwendigen Ausgaben wird die Regierung fort- 
leisten dürfen und müssen; aber allerdings auf ihre Verantwortlichkeit. 
Il. Die Territorialeinteilung. 
Das Bundesgebiet wird in militärischer Hinsicht in Bezirke ein- 
geteilt, und zwar in 24 Armeekorpsbezirke '), welche wieder in Divisions- 
und Brigadebezirke und in Landwehr- und Kontrollbezirke (Kompag- 
niebezirke, Bezirke der Hauptmeldeämter oder Meldeämter) eingeteilt 
werden ?). Diese Einteilung hat in dreifacher Beziehung juristische 
Bedeutung. 
1. Sie liegt der Organisation der Landwehr zugrunde. 
Siehe $ 102. Da nun diese Organisation vom Kaiser bestimmt wird 
(Art. 63 der Reichsverfassung), so folgt daraus, daß der Kaiser auch 
die Militär-Territorialeinteilung zu bestimmen hat). 
2. Sie bildet ferner die Grundlage für die Heeresergän- 
zung); demgemäß lehnt sich die Einrichtung der Ersatzbehörden 
an die Einteilung des Reichsgebietes in Militärbezirke an, und jeder 
Landwehrbezirk bildet entweder ungeteilt einen Aushebungsbezirk 
oder er zerfällt in mehrere Aushebungsbezirke, für deren Abgrenzung 
auf die entsprechenden Zivil-Verwaltungsbezirke Rücksicht zu nehmen 
ist’). In denjenigen Staaten, in welchen eine Kreiseinteilung besteht, 
bildet in der Regel jeder Kreis einen Aushebungsbezirk; größere Kreise 
können zwar in mehrere Aushebungsbezirke geteilt werden, dies ist 
aber nicht zulässig hinsichtlich der Städte, welche einen eigenen Kreis 
bilden °). 
1) Dem preußischen Gardekorps entspricht kein Bezirk. 
2) Militärgesetz $S 5; RG. v. 14. Juni 1912 (RGBl. S. 391). — RG. v. 27. Januar 
1890 (RGBl. S. 7). ' 
3) Motive zum Entwurf des Militärgesetzes $ 5. 4) Militärgesetz $ 5, Abs. 3. 
5) Militärgesetz 5 30, Ziff. 1 und 2. Die Militärkonventionen enthalten 
meistens die Zusicherung, daß die Abgrenzung und Abänderung der Aushebungsbe- 
zirke nur unter Mitwirkung der landesherrlichen Zivilbehörden erfolgen werde. Hes- 
sen Art. 10; Baden Art. 9; Oldenburg Art. 9; Thüringen Art.5; Anhalt 
Art.5; Schwarzburg Art.5; Lippe Art.5; Schaumburg Art. 4. Oder es 
ist eine bestimmte Abgrenzung vereinbart; so in Lübeck Art. 8; Hamburg S$SI1l; 
Bremenß 18. 
6) Wehrordnung I, $ 1, Ziff. 5.
	        
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