102 8 102. Die Landwehr.
im allgemeinen !') sämtliche Mannschaften eines Landwehrbataillons
bei einem und demselben Linienregiment ihre militärische Ausbildung
erhalten haben.
Il. Die Friedensorganisation der Lanwehrbehörden ist
durch die angegebenen Grundsätze bestimmt; es gelten für dieselben
folgende Regeln.
1. Das ganze Bundesgebiet zerfällt in Landwehrbezirke.
Die Einteilung ist vom Kaiser (resp. dem Könige von Bayern) zu be-
stimmen; sie ist in der Anlage 1 zur Wehrordnung festgestellt ?). Jedem
dieser Bezirke ist ein Stabsoffizier als »Landwehrbezirkskomman-
deur« vorgesetzt, welchem zur Unterstützung in den Bureaugeschäf-
ten ein »Bezirksadjutant« und das erforderliche Unterpersonal beige-
geben ist. In den Landwehrbezirken bestehen Kontrollbezirke, Haupt-
meldeämter oder Meldeämter), denen Bezirksoffiziere vorgesetzt sind.
Ihnen liegt das Kontrollwesen im Bereich des ihnen unterstellten Be-
zirks ob; sie halten innerhalb desselben Kontrollversammlungen ab
und sie vertreten den Bezirkskommandeur bei dessen Abwesenheit ‘).
2. Den Landwehrbezirkskommandeuren liegt die Kontrolle der
Personen des Beurlaubtenstandes, insbesondere die Führung der
Listen 5) ob; ferner die Vorbereitung aller zur Formierung der Land-
wehrbataillone erforderlichen Maßregeln. Wenn Personen des Beur-
laubtenstandes zum aktiven Dienst einberufen werden, so erhalten sie
die Ordre von seiten des Landwehrbezirkskommandos; dem letzteren
sind daher alle Designationen für den Mobilmachungsfall und deren
Veränderungen mitzuteilen und es sind von ihm, soweit dies von den
Generalkommandos vorgeschrieben ist, die Gestellungsordres bereits
im voraus auszufüllen. Die Einberufenen werden in der Regel in
den Stabsquartieren der Landwehrbataillone gesammelt und in Trans-
porte formiert, soweit nicht nach Anordnung der Generalkommandos
1) D.h. von den durch den Wechsel des Wohnsitzes hervorgerufenen Abweichungen
abgesehen.
2) Die Landwehrbezirkseinteilung ist unter dem 15. März 1895 bekannt gemacht
worden im Zentralbl. S. 69. Sie ist vielfach abgeändert worden.
3) Meldeämter werden an Orten errichtet, an denen mehrere Kompagniebezirke
ihren Stationsort haben. Die Meldeämter an den Stationsorten der Bezirkskomman-
dos führen die Bezeichnung „Hauptmeldeämter“. Wehrordnung $ 105, Ziff. 4.
4) Reichsgesetz vom 27. Januar 1890; Wehrordnung 8 105, Ziff. 4 und 5; Heer-
ordnung $ 24, Ziff. 3fg.
5) Die Listen über die Offiziere, Militärärzte und oberen Militärbeamten des Be-
urlaubtenstandes heißen Ranglisten; dieListen über die Mannschaften der
Reserve und Landwehr und über die zur Disposition der Truppenteile beurlaubten
Mannschaften heißen Landwehr-Stammrollen; die Listen über die übrigen
zum Beurlaubtenstande gehörigen Mannschaften und über die Ersatzreservisten erster
Klasse heißen Kontrollisten; außerdem werden zur Aufrechterhaltung und
Uebersicht und zur Erleichterung der Einbe:ufung Auszüge aus diesen 3 Listen ge-
führt, welche Hilfslisten heißen. Die näheren Anordnungen über die Listen-
führung sind enthalten in der Heerordnung von 1888, 8 25 ff.