Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

108 8 104. Die Militärverwaltung. 
Vom Generalstabe ressortieren die Kriegsakademie (siehe unten), 
die Eisenbahnbrigade mit der Direktion der Militäreisenbahn'), sowie 
die Linienkommissare und die Eisenbahnkommissare. 
IV. An der Spitze eines jeden Armeekorps steht das General- 
kommando, welchem nicht bloß die Handhabung des militärischen 
Oberbefehls, sondern auch die Leitung der Armeeverwaltung für 
das betreffende Korps (Armeekorpsbezirk, Provinz) übertragen ist, 
und das in dieser Beziehung dem Kriegsministerium unterge- 
ordnet ist. Die Generalkommandos sind oberste Provinzialbehörden, 
welche auf derselben Linie wie die Oberpräsidien stehen. Nach der 
Instruktion über die Geschäftsführung bei den Trup- 
pen vom 12. Juli 1823°) sind die Geschäfte bei den Generalkomman- 
dos in vier Sektionen zu bearbeiten: 1. Generalstab, 2. Adjutantur, 
3. Gerichtsbarkeit, 4. Intendantur und Generalarzt. Das in der ange- 
führten Instruktion enthaltene »Tableau« enthält die Geschäftsverteilung. 
Durch Kabinettsordre vom 28 Januar 1869°) sind diejeni- 
gen Verwaltungsangelegenheiten festgestellt worden, über welche die 
Generalkommandos endgültige Entscheidungen zu treffen haben; eine 
Erweiterung hat diese Kompetenz noch erhalten durch die Kabinetts- 
ordre vom 16. September 1871, Ziff. V°). 
V. Die mit der wirtschaftlichen Armeeverwaltung 
betrauten Behörden sind die Militärintendanturen; sie sind 
infolge der Kabinettsordre vom 1. November 1820 an die Stelle der 
Oberkriegskommissäre getreten und haben die obere Verwaltung und 
Aufsicht über alle Zweige der Militärökonomie der betreffenden Armee- 
korps. Ihre Zusammensetzung und ihre Geschäftsführung wurden ge- 
regelt durch die Instruktion vom 16. Januar 1821, welche die wesent- 
liche Grundlage aller späteren Vorschriften geblieben ist’). Bei der 
Reorganisation der preußischen Armee erhielt auch die Intendantur 
eine andere Gliederung, indem außer den Korpsintendanturen noch 
besondere Divisionsintendanturen eingerichtet wurden‘). Hierdurch 
wurde eine neue Regelung der Verfassung, Geschäftsverteilung und des 
Verfahrens dieser Behörden erforderlich. Die gegenwärtig geltenden 
1) Die Dienstordnung für den Betrieb und die Verwaltung der preußischen 
Militäreisenbahn vom 10. April 1890 (Armeeverordnungsbl. S. 107). 
2) v. Helldorff a. a. O. S. 15. 3) v. Helldorff a. a. O. S. 17. 
4) v. Helldorff a. a. O. S. 21. — Vgl. auch die zusammenfassende Darstellung in 
v. Löbells Jahresberichten für Militärwesen I], S. 78. 
5) Vgl. v. Löbells Jahresberichte II (1875), S.477 ff. Apelin Fleischmanns Wörter- 
buch U, S. 853. 
6) Zuerst versuchsweise bei 4 Provinzialarmeekorps (I., I., IV., VIIL) durch die 
Kabinettsordre vom 27. Juni 1861 ; dann bei den anderen 4 Provinzialarmeekorps durch 
Kabinettsordre vom 20. Dezember 1862, endlich bei dem Gardekorps durch Kabinetts- 
ordre vom 16. November 1864 (v. Helldorff S. 42, 43). Seit 1895 besteht bei dem Garde- 
korps außerdem eine Intendantur der Eisenbahntruppen (Armeeverordnungsbl. 1895, 
S. 81).
	        
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