Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

$ 104. Die Militärverwaltung. 119 
schließen, erfolgt die Bestellung der militärischen Mitglieder und deren 
Stellvertreter, beziehentlich die Feststellung der Reihenfolge, in welcher 
sie zu den Gerichtssitzungen berufen werden, vor dem Beginn des Ge- 
schäftsjahres!),. Sämtliche Gerichte sind Kollegialgerichte, in welchen 
jeder Richter eine Stimme hat; zu einer jeden dem Angeklagten nach- 
teiligen Entscheidung, welche die Schuldfrage betrifft, ist eine Mehr- 
heit von zwei Dritteilen der Stimmen erforderlich 2. Als Richter kön- 
nen nur Offiziere im aktiven Dienst, welche seit mindestens einem 
Jahre dem Heere oder der Marine angehören, mitwirken °). 
7. Die Zuständigkeit und Zusammensetzung der erkennenden Ge- 
richte ist folgende: 
a) Die Standgerichte. Sie sind zuständig für die Strafsachen 
der niederen Gerichtsbarkeit‘) und bestehen aus drei militärischen 
Richtern, und zwar einem Stabsoffizier, einem Hauptmann und einem 
Oberleutnant >). 
b) Die Kriegsgerichte. Sie sind zuständig in erster Instanz 
für die Verhandlung und Entscheidung in den nicht zur Zuständig- 
keit der Standgerichte gehörigen Strafsachen und in zweiter Instanz 
über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile der Standgerichte®). 
Sie bestehen aus fünf Richtern, nämlich einem Kriegsgerichtsrate und 
vier Offizieren, wenn jedöch der Gerichtsherr nach den Umständen 
des Falles annimmt, daß auf Todesstrafe oder auf Freiheitsstrafe von 
mehr als sechs Monaten zu erkennen sei, so ist das Kriegsgericht mit 
zwei Kriegsgerichtsräten und drei Offizieren zu besetzen. Die Rang- 
klassen, denen die militärischen Richter angehören müssen, richten 
sich nach dem Range des Angeklagten‘). In der Hauptverhandlung 
hat der rangälteste Offizier den Vorsitz; dagegen führt der dienstälteste 
Kriegsgerichtsrat die Verhandlungen‘). 
c) Die Oberkriegsgerichte entscheiden in zweiter Instanz 
über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile der Kriegsge- 
richte in erster Instanz’). Sie werden bei den Generalkommandos 
und bei dem Oberkommando der Marine gebildet und bestehen aus 
sieben Richtern, nämlich zwei Oberkriegsgerichtsräten und fünf Offi- 
zieren, deren Rang sich ebenfalls nach dem des Angeklagten be- 
stimmt !°). 
1) 8 41, 53, 68. Vgl. auch $ 88. Die Bestellung erfolgt vom Gerichtsherrn; 
ist jedoch der Angeklagte ein General, so erfolgt die Berufung der militärischen 
Richter durch den zuständigen Kontingentsherrn, im Felde durch den Kaiser. 
Hinsichtlich der Admirale und der Generale der Marine erfolgt die Berufung durch 
den Kaiser. $ 18, Abs. 4. 
2) 8 323. 
3) 8 40. Sanitätsoffiziere, Ingenieure des Soldatenstandes und obere Militär- 
beamte sind an Stelle der Offiziere des niedrigsten Dienstgrades zu berufen, wenn 
der Angeklagte einer dieser Klassen angehört. 8 55. 
4) 5 45, 5) $ 38. 6) 8 62. 7) $ 49—51, 54, 57. 
8) 8 61. 9) 8 65, Abs. 1. 10) 8 65, Abs. 2—67.
	        
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