Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

8 104. Die Militärverwaltung. 121 
9. Der Militärgerichtsbarkeit sind unterstellt!) alle Militärpersonen 
des aktiven Heeres und der aktiven Marine; außerdem die zur Dispo- 
sition gestellten Offiziere, Sanitäts- und Veterinäroffiziere und Ingenieure 
des Soldatenstandes; die Studierenden der Kaiser-Wilhelms-Akademie; 
die Schiffsjungen, solange sie eingeschifft sind; die in militärischen An- 
stalten versorgten invaliden Offiziere und Mannschaften; die nicht zum 
Soldatenstande gehörigen Offiziere und Sanitätsoffiziere & la suite, wenn 
und solange sie zu vorübergehender Dienstleistung zugelassen sind; 
die im aktiven Dienst wieder verwendeten verabschiedeten Offiziere, 
Sanitätsoffiziere und Ingenieure des Soldatenstandes; endlich die in den 
88 155 ff. des Militärstrafgesetzbuchs bezeichneten Personen, solange sie 
den Militärstrafgesetzen unterworfen sind. Ueberdies die im $ 5 der 
Militärstrafgerichtsordnung aufgeführten Personen wegen der daselbst 
angegebenen Delikte. 
VII. Das Militärkirchenwesen?). 
Von der im Art. 61 der Reichsverfassung vorgesehenen Herstel- 
lung eines einheitlichen Militärrechts durch Einführung der preußi- 
schen Gesetzgebung ist die Militärkirchenordnung ausdrücklich aus- 
geschlossen worden; demnach blieb es den Bundesstaaten überlassen, 
die kirchlichen Verhältnisse der Militärpersonen zu regeln. Die be- 
stehenden Militärkirchenordnungen blieben in Kraft, in Preußen die 
Militärkirchenordnung vom 12. Februar 1832 (Gesetzsammlung S. 69), 
welche nach 1866 in den neuerworbenen Provinzen eingeführt wor- 
den war?). An die Stelle derselben traten die »Evangelische militär- 
kirchliche Dienstordnung« und die »Katholische militärkirchliche 
Dienstordnung« vom 17. Oktober 1902, deren Geltung sich auf das 
ganze preußische Kontingent erstreckt, soweit nicht durch Konventio- 
nen mit den Regierungen der nichtpreußischen Staaten etwas anderes 
vereinbart ist. Die Militärgemeinden sind Personalgemeinden. An 
1) 81, Ziff. 1-8. Landesgesetzlich dürfen auch die Mitglieder der Land- 
gendarmeriekorps der Militärstrafgerichtsbarkeit unterstellt werden; insoweit 
dies der Fall ist, gelten sie im Sinne der Militärstrafgerichtsordnung 
als Personen des Soldatenstandes des aktiven Heeres. Einführungsgesetz zur Militär- 
strafgerichtsordnung $ 2, Ziff. 3. Dies ist erfolgt in Preußen, Elsaß-Lothringen, Ba- 
den und Hessen. 
2) J. Langhaeuser, Das Militärkirchenwesen im brandenb. und preuß. Heer. 
Metz 1912. Jos. Freisen, Das Militärkirchenr. in Heer und Marine des Deutschen 
Reichs. 1913. v. Kirchenheim in Fleischmanns Wörterb. II, S. 868. 
3) Für die kathol. Seelsorge bestand eine Anordnung in dem päpstl. Breve vom 
22. Mai 1868; sie hatte nur kirchliche Bedeutung und war ohne gesetzliche Rechts- 
kraft; sie beruhte aber auf Verhandlungen mit dem Papst und wurde von der preuß. 
Regierung beobachtet. 
4) Welche Personen zu den Militärgemeinden gehören, ist durch die Verordnung 
vom 19. Okt. 1904 bestimmt; es sind namentlich die Personen des Soldatenstandes 
und die Militärbeamten des aktiven Dienstes und die Militärpersonen des Beurlaub- 
tenstandes, wenn sie zum Dienst einberufen sind, sowie die Familienangehörigen 
dieser Personen. — Ueber die Zugehörigkeit der Militärpersonen zum Pfarrverbande
	        
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