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II. Für die Schweiz gültige Bestimmungen.
Artikel 13.
Die Bestimmungen der vorstehenden Artikel 2. 3. 5. 6. 7. 8. 10. und
11. werden gleichermaaßen für den Schutz des in den Staaten des Norddeutschen
Bundes gehörig erworbenen Eigenthums an Werken des Geistes oder der Kunst
als Gegenrecht in der Schweiz Anwendung finden.
Artikel 14.
Die Gerichte, die in der Schweiz, sei es für die Civil-Entschädigung, sei
es für die Bestrafung der Vergehen, zuständig sind, werden auf dem ganzen
Gebiete der Eidgenossenschaft zum Nutzen der dem Norddeutschen Bunde an-
gehörigen Eigenthümer literarischer und künstlerischer Werke die Bestimmungen
des Artikel 13. und der nachfolgenden Artikel 15. bis 30. in Anwendung bringen.
Es ist, immerhin unter Vorbehalt der im Artikel 31. verabredeten Gewähr-
leistungen, verstanden, daß diese Bestiimmungen ersetzt werden können durch gesetz-
liche Vorschriften, welche die zuständigen Behörden der Schweiz unter Gleich-
stellung der Ausländer mit den Einheimischen in Bezug auf das literarische oder
künstlerische Eigenthum beschließen mögen.
Artikel 15.
Die im Artikel 6. vorgesehene Eintragung derjenigen im Gebiete des
Norddeutschen Bundes veröffentlichten Werke, deren Verfasser sich das Recht
auf die Uebersetzung vorbehalten wollen, hat innerhalb der in besagtem Artikel
angesetzten Fristen bei dem eidgenössischen Departement des Innern in Bern zu
erfolgen.
Artikel 16.
Die Urheber von Büchern, Broschüren oder anderen Schriften, musi-
kalischen Kompositionen oder Arrangements, Zeichnungen, Gemälden, Bild-
hauereien, Stichen, Lithographien und allen anderen gleichartigen Erzeugnissen
aus dem Gebiete ber Literatur oder Künste, welche zum ersten Male in dem
Gebiete des Norddeutschen Bundes veröffentlicht werden, genießen in der Schweiz
um Schutze ihrer Eigenthumsrechte die in den nachfolgenden Artikeln näher
bezeichneten Rechte.
Artikel 17.
Die Verfasser von dramatischen oder musikalischen Werken, welche im
Gebiete des Norddeutschen Bundes zum ersten Male veröffentlicht oder auf-
geführt werden, genießen in der Schweiz in Bezug auf die Darstellung oder
Aufführung ihrer Werke den nämlichen Schutz, welcher in letzterem Lande den
Verfassern oder Tonsetzern der am meisten begünstigten Nation bezüglich der
Darstellung oder Aufführung ihrer Werke gewährt ist oder künftig hin gewährt
werden wird.
Artikel 18.
Das in der Schweiz gemäß den Bestimmungen der vorgehenden Artikel
er-