Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

12 $ 96. Die Einheitlichkeit des Militärrechts u. der Heereseinrichtungen. 
Ganzen und die Militärhoheit der Einzelstaaten über die Teile. Es 
war nicht freier Wille, nicht Laune, nicht Zaghaftigkeit, nicht senti- 
mentale Rücksicht auf das Geschichtlich-Gewordene, sondern es war 
die Not, die außerordentliche Ungunst der politischen Verhältnisse, 
welche diesen Weg wies. Die fein ausgedachte, geniale, den tatsäch- 
lichen Verhältnissen entsprechende Art, wie dieses Problem gelöst 
worden ist, macht die deutsche Heeresverwaltung zu einer Art von 
juristischem Kunstwerk; es bereitet demjenigen, der dafür Sinn hat, 
ein ästhetisches Vergnügen, zu erkennen, wie der Gegensatz der tech- 
nisch-militärischen Erfordernisse und der staatsrechtlich-politischen 
Ansprüche durchgeführt worden ist, gleichsam wie. zwei Motive, die 
miteinander zu einer höheren Einheit harmonisch verbunden sind, 
ohne daß ihre Antithese schwindet !). 
Die reichsverfassungsmäßigen Grundlagen der Militär- 
organisation lassen sich in dem Satze zusammenfassen: Dem Rei- 
che steht zu die einheitliche Ordnung und Einrich- 
tung des Heeres, der Oberbefehl in Krieg und Frie- 
den, die Feststellung des Rekrutenbedarfs und des 
Ausgabenetats; den Einzelstaaten ist verblieben 
die Kontingentsherrlichkeit und die Selbstver- 
waltung?) 
89. Die Einheitlichkeit des Militärrechts und der Heereseinrichtungen. 
I. Die Militärgesetzgebung. 
Zur Zeit der Errichtung des Norddeutschen Bundes hatte jeder 
deutsche Staat sein besonderes Militärrecht und seine besondere Hee- 
resorganisation. Diese Vielgestaltigkeit sollte beseitigt und durch eine 
einheitliche Regelung ersetzt werden; zu diesem Zwecke wurden in 
die Verfassung zwei Sätze aufgenommen, Art. 4, Ziff. 14 und Art. 61, 
welche in die Reichsverfassung übergegangen sind. Die erste dieser 
Bestimmungen wies dem Bunde die Kompetenz zur Gesetzgebung 
über das Militärwesen und die Kriegsmarine ohne jede Beschränkung 
1) Ganz entstellt ist dieses Verhältnis in Arndts Staatsrecht S. 453 fg. 
2) Auf ganz anderen Prinzipien beruht die Schaffung von Schutztruppen 
in den Schutzgebieten; sie sind kein Bestandteil des Reichsheeres. S. Bd. 2 S. 304. 
Auch die ostasiatische Besatzungsbrigade nahm eine Ausnahmestellung 
ein und war eine besondere Formation neben den regelmäßigen Kontingenten; sie 
war aber keine dauernde Einrichtung, sondern wurde zu einem vorübergehenden 
Zweck gebildet. Vgl. das Reichsgesetz vom 25. Febr. 1901 8 5 u. 6 (Reichsgesetzbl. 
S. 8) und vom 22. März 1901 S 7 (Reichsgesetzbl. S. 40). Ihre Verwaltung wurde 
„dem Bundesstaate Preußen“ übertragen, da es eine Reichsmilitärverwaltung nicht 
gibt; sie wurde gebildet „aus Militärpersonen der einzelnen Heereskontingente‘“, 
nicht aus Angehörigen des (einheitlichen) Reichsheeres, nach dem Wortlaut der Reichs- 
gesetze vom 1. April 1905 $ 7 (Reichsgesetzbl. S. 182) und vom 31. Mai 1906 $S 7 
(Reichsgesetzbl. S. 478).
	        
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