Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

8 107. Die freiwillig übernommene Militärdienstpflicht. 211 
IV. Das Dienstverhältnis der Beamten der Militär- 
und Marineverwaltung!). 
Die Beamten der Marineverwaltung sind Reichsbeamte, die Be- 
amten der Militärverwaltung sind Landesbeamte, auf welche jedoch 
mit Ausnahme von Bayern das Reichsbeamtengesetz anwendbar ist, 
die daher im Sinne dieses Gesetzes als (sogenannte mittel- 
bare) Reichsbeamte bezeichnet werden’). Hinsichtlich ihrer Rechts- 
verhältnisse kann daher auf die oben Bd. 1, 8 44 ff. gegebene Dar- 
stellung verwiesen werden. Dieselbe bedarf jedoch in der Richtung 
einer Ergänzung, daß diese Beamten zum Heere resp. zur Flotte ge- 
hören und deshalb bei ihnen zu dem a. a. O. erörterten Beamten- 
verhältnis noch ein Militär verhältnis hinzutritt. In Beziehung auf 
dieses letztere Verhältnis zerfallen die Beamten der Militär- und Ma- 
rineverwaltung in zwei Klassen, nämlich in Militär (Marine)beamte 
und in Zivilbeamte der Militär(Marine)verwaltung; beide Kategorien 
gehören zwar zum »aktiven Heere« (Flotte), die Militär- und Marine- 
beamten aber sind wie die Offiziere und Aerzte des Friedensstandes 
»Militärpersonen«, während die Zivilbeamten der Militär- und Marine- 
verwaltung von den Militärpersonen unterschieden und als eine be- 
sondere Kategorie neben ihnen aufgestellt werden °). 
Die Anlage zum Militärstrafgesetzbuch vom 20. Juni 1872 (Reichs- 
gesetzbl. S. 204) erklärt: »Militärbeamte sind alle im Heer und in der 
Marine dauernd oder auf Zeit angestellten, nicht zum Soldaten- 
stande gehörenden und unter dem Kriegsminister oder Chef 
der Admiralität als Verwaltungschef stehenden Beamten, welche einen 
Militärrang haben. Es macht dabei keinen Unterschied, ob sie 
einen Diensteid geleistet haben oder nicht.« Der Militärrang ist daher 
das charakteristische Unterscheidungsmerkmal zwischen den Militär- 
beamten und den Zivilbeamten der Militärverwaltung und die ge- 
meinsame Eigenschaft der Personen des Soldatenstandes und der 
Militärbeamten. Da diese beiden Klassen von Personen unter der Be- 
1) Vgl. Harseim in v. Stengels Wörterbuch II, S. 96 ff.;, Hecker in Golt- 
dammers Archiv für Strafrecht 1883, S. 81 ff. und in v. Stengels Wörterbuch II, S. 126 ff. ; 
G. Meyer-Dochow, Verwaltungsrecht S. 584ff.; Apel in Fleischmanns Wörterb 
Il, S. 841 ff. 
2) Hänel, Staatsrecht I, S. 523 sucht hieraus herzuleiten, daß die Militärbeam- 
ten „Reichsbeamte“ seien, Der Begriff der Reichsbeamten im Sinne des Verfassungs- 
rechts ist aber durch Art. 18 der Reichsverfassung bestimmt; diesen Be- 
griff hat das Reichsbeamtengesetz nicht umgestoßen, sondern seinen Anordnungen 
außer den Reichsbeamten noch eine andere Kategorie von Beamten unterstellt. 
In der Praxis besteht nirgends ein Zweifel, daß die Militärbeamten ihrem Dienstver- 
hältnisse nach preußische, sächsische, württembergische Beamte sind. Siehe oben 
S. 67 fg. 
3) Militärgesetz $ 38.
	        
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