222 8108. Einfluß d. Militärdienstverhältnisses auf andere Rechtsverhältnisse.
b) Von der Pfändung sind ferner ausgenommen bei Offizieren,
Aerzten, Deckoffizieren und Beamten die zur Ausübung des Berufs
erforderlichen Gegenstände mit Einschluß anständiger Kleidung, sowie
ein Geldbetrag, welcher dem der Pfändung nicht unterworfenen Teile
des Diensteinkommens oder der Pension für die Zeit von der Pfän-
dung bis zum nächsten Termine der Gehalts- oder Pensionszahlung
gleichkommt ').
c) Die Haft (zur Erzwingung der Ableistung des Offenbarungseides)
ist unstatthaft gegen Militärpersonen, welche zu einem mobilen
Truppenteile oder zur Besatzung eines in Dienst gestellten Kriegsfahr-
zeuges gehören ?), und demgemäß wird die Haft gegen Militärpersonen
unterbrochen, wenn dieselben zu einem mobilen Truppenteile oder
auf ein in Dienst gestelltes Kriegsfahrzeug einberufen werden, für die
Dauer dieser Verhältnisse®). Die Vollstreckung der Haft gegen eine
dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militär-
person erfolgt durch die vorgesetzte Militärbehörde auf Ersuchen des
Gerichts '°).
d) Dieselben Vorschriften gelten für die Vollziehung des persön-
lichen Sicherheitsarrestes, wenn sie durch Haft erfolgt °).
4. Hinsichtlich der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten
auch für Militärpersonen die Vorschriften des Gesetzes vom 17. Mai
1898. Jedoch hat das Reichsgesetz vom 28. Mai 1901 (Reichsgesetzbl. S. 185)
folgende besondere Bestimmungen getroffen:
a) Im Felde sind hinsichtlich der der Militärstrafgerichtsordnung
unterworfenen Personen für die den Amtsgerichten zustehenden Verrich-
tungen, für die Entgegennahme von Versicherungen an Eidesstatt, zur Auf-
nahme von Urkunden über Tatsachen und für die Erledigung von
Ersuchen um Rechtshilfe auch die Kriegsgerichtsräte und die Ober-
kriegsgerichtsräte zuständig (8 1f}.)®).
b) Im Felde liegt beim Heere nach dem Tode einer der im $1
genannten Personen die vorläufige Sicherung des Nachlasses dem zu-
nächst vorgesetzten Offizier oder Beamten ob. (Ges. 8 6.) -
c) Unbeschadet der Zuständigkeit des Nachlaßgerichts hat nach
dem Tode eines Angehörigen des aktiven Heeres die Militärbehörde,
welcher der Verstorbene angehörte, für die Sicherung der amtlichen
Akten oder der sonstigen Sachen, deren Herausgabe auf Grund des
Dienstverhältnisses verlangt werden kann, zu sorgen. (& 7.)
1) A. a. O. 8 850, Ziff. 7 u. 8. 2) Ebendaselbst $ 904, Ziff. 2.
3) A. a. O. $ 905, Ziff. 2.
4) A.a.0.$ 912. Auch in diesem Falle werden für die Mitwirkung des Gerichts
keine Kosten erhoben. Gerichtskostengesetz $ 47, Ziff. 13.
5) A. a. O0. 8 983.
6) In Ansehung solcher Personen, die zur Besatzung eines in Dienst gestellten
Schiffes der Marine gehören oder in anderer Eigenschaft an Bord eines solchen Schiffes
sind, finden diese Vorschriften Anwendung, solange das Schiff sich außerhalb eines
inländischen Hafens befindet.