Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

270 & 111. Die Friedensleistungen. 
rechtigt, die Leistung ohne Zuziehung des Gemeindevorstandes ander- 
weit zu beschaffen und von letzterem, falls ihm eine Versäumnis zur 
Last fällt, Ersatz der für die Militärverwaltung entstandenen Mehr- 
kosten zu verlangen '). 
3. Entschädigung. 
a) Die Höhe der für die Marschverpflegung zu zahlenden Ver- 
gütung ist ohne Rücksicht auf die Klasseneinteilung der Orte dieselbe, 
und ebensowenig macht die Servisklasse oder der Rang des Einquar- 
tierten einen Unterschied. Jedoch wird unterschieden zwischen der 
den Offizieren, Militärärzten und oberen Militärbeamten gewährten 
Naturalverpflegung und der Verpflegung der Mannschaften. Die Ver- 
gütung für die erste dieser beiden Klassen ist fest bestimmt; sie be- 
trägt für die volle Tageskost 2,50 Mark, für die Mittagskost allein 
1,25 Mark, für die Abendkost allein 0,75 Mark und für die Morgen- 
kost allein 0,50 Mark?). Für die Mannschaften ist die Vergütung jetzt 
festgesetzt durch das Gesetz vom 9. Juni 1906 (Reichsgesetzbl. S. 735). 
Sie beträgt für Mann und Tag für die volle Tageskost mit Brot 1,20 
Mark, ohne Brot 1,05 Mark, für die Mittags-, Abend- und Morgenkost 
0,60, 0,50, 0,25 Mark, ohne Brot je 5 Pfennig weniger. Bei außerge- 
wöhnlicher Höhe der Preise der Lebensmittel kann der Bundesrat 
die Vergütungssätze zeitweise für das ganze Bundesgebiet oder für 
einzelne Teile desselben angemessen erhöhen. 
b) Die Zahlung für empfangene Marschverpflegung erfolgt von 
dem Kommandoführer an den Gemeindevorstand, und zwar 
sofort’). Ist ausnahmsweise die sofortige Bezahlung nicht tunlich ge- 
wesen, so ist der Betrag von dem Gemeindevorstande beziehentlich 
der Aufsichtsbehörde desselben, auf Grund der über die erfolgte Lei- 
stung erteilten Bescheinigung zu liquidieren*.. Die Befriedigung der 
einzelnen Quartiergeber für die von ihnen in natura gewährte 
Marschverpflegung liegt dem Gemeindevorstand ob 5). 
c) Ueber die Verjährung der Ansprüche auf Entschädigung 
gelten dieselben Regeln wie bei der Quartierleistung®). 
III. Fouragelieferung. 
Die Verpflichtung zur Verabreichung der Fourage ist der Ver- 
pflichtung zur Marschverpflegung insofern ganz gleichartig, als sie nur 
auf den Unterhalt der Pferde und sonstigen Zugtiere der auf Mär- 
schen befindlichen Teile der bewaffneten Macht, und zwar sowohl 
für die Marsch- und Ruhetage, als auch für die Liegetage, sich er- 
streckt. Aber auch darin steht sie unter denselben Regeln wie die 
Verpflegungslast, daß sie durch Vermittlung der Gemeinden geltend 
  
  
1) Naturalleistungsgesetz 87, Abs. 6. 2) Gesetz 8 9, Ziff. 2, letzter Abs. 
3) Ausf.-Bestimmungen zu 89, Ziff. 4. 
4) Das Formular hierfür enthält die Beilage D 2 zur Ausf.-Bestimmung (S. 961). 
5) Naturalleistungsgesetz $ 9, letzter Absatz. 6) Naturalleistungsgesetz $ 16.
	        
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