290 $ 112. Die Kriegsleistungen.
sie vom Reiche geleistet wird!). Zur sofortigen, vorschußweisen Be-
zahlung dieser Beträge sind aber die Gemeinden nur in den Fällen
besonderer Bedürftigkeit oder unverhältnismäßiger Belastung einzelner
Leistungspflichtigen verbunden; der Regel nach ist die Vergütung erst
dann von der Gemeinde auszuzahlen, wenn sie ihr vom Reiche zur
Verfügung gestellt wird, und zwar mit Einschluß der vom Reiche ge-
zahlten Zinsen. Dem einzelnen ist inzwischen über die von ihm ge-
machte Leistung eine Bescheinigung von der Gemeinde auszustellen ?).
Dieselben Rechtsregeln finden analoge Anwendung auf die Liefe-
rungsverbände und auf die an Stelle derselben verpflichteten Staaten
von geringem Gebietsumfange?).
Bei denjenigen Kriegsleistungen, welche unmittelbar gegen die Ver-
pflichteten (Eisenbahnverwaltungen, Schiffsbesitzer, Pferdebesitzer) gel-
tend gemacht werden, findet eine Verpflichtung der Gemeinden und
eine Mitwirkung derselben bei der Durchführung der Requisitionen,
sowie bei Feststellung und Auszahlung der Vergütung nicht statt.
B. Die einzelnen Kriegsleistungen.
I. Lasten der Gemeinden.
1. Quartierleistung.
a Umfang der Last. Für die bewaffnete Macht einschließlich
des Heergefolges ist Quartier, sowie für die zugehörigen Pferde Stal-
lung zu gewähren, soweit Räumlichkeiten hierfür vorhanden sind‘).
Eine andere Einschränkung für diese Kriegslast als die tatsächliche
Leistungsfähigkeit der Gemeinde besteht nicht; weder sind gewisse Ge-
bäude befreit, noch haben die Inhaber der Räumlichkeiten einen recht-
lich anerkannten Vorrang für die Befriedigung ihrer eigenen Wohnungs-
und Gewerbebetriebsverhältnisse.
b) Vergütung. Dieselbe wird nach den für den Friedenszustand
geltenden Sätzen?) gewährt: für die Truppenteile, welche schon vor
der Mobilmachung zur Besatzung des Ortes gehörten, bis zu ihrem
Ausmarsche; ferner für die Truppenteile, welche zur Besatzung
des Ortes nach der Mobilmachung einrücken ®), insbesondere auch für
1) Kriegsleistungsgesetz $ 7, Abs. 1. Nach der Entstehungsgeschichte des Ge-
setzes ist es aber zweifellos, daß hierdurch nur das Minimum der den einzelnen
zu zahlenden Vergütung normiert werden sollte, daß die Gemeinden daher befugt
sind, durch Statut oder Beschluß höhere Entschädigungen festzusetzen, und daß auch
die Einzelstaaten ermächtigt sind, durch Gesetze den Gemeinden höhere Vergütungen
zur Pflicht zu machen. Stenogr. Berichte 1873, S. 587, 941.
2) Kriegsleistungsgesetz $ 7, Abs. 2—4. 3) Ebendaselbst 8 18, Abs. 1.
4) Kriegsleistungsgesetz $ 3, Ziff. 1. 5) Siehe oben S. 266 fg.
6) Nach der Ausführungsverordnung Art. 2 gehören dahin: die Besatzungen
der Festungen und befestigten Küstenorte; neuformierte Truppenteile, solange sie
sich im Formationsorte befinden, und Truppenteile, welche durch eine ausdrückliche
Erklärung des kommandierenden Generals als zur Besatzung des Ortes bestimmt be-
zeichnet werden, in welchem sie sich befinden oder in welchen sie einrücken.