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2. ylI. Scheidet ein Mitglied, das auf Grund der Reichsversicherung oder bei einer knapp- 8813 Abs. 1R. V. O.
schaftlichen Krankenkasse in den vorangegangenen zwölf Monaten mindestens secssundzwanzig Wochen
oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen versichert war, aus der versicherungspflichtigen Be-
schäftigung im (in den) Betriebeln) der Firma N. aus, so kann es in seiner Klasse oder Lohnstufe Mitglied
bleiben, solange es sich regelmäßig im Inland aufhält und nicht Mitglied einer anderen Krankenkasse
oder einer knappschaftlichen Krankenkasse wird. Es kann in eine niedere Klasse oder Lohnstufe
übertreten.
Vll Wer Mitglied bleiben will, muß es der Kasse binnen drei Wochen nach dem Ausscheiden 8318 Abs. 2 R.V.O.
oder im Falle des § 2 Abs. 2 nach Beendigung der Kassenleistungen anzeigen. Wer jedoch in der
zweiten oder dritten dieser Wochen erkrankt, hat für diese Krankheit, vorbehaltlich des § 27, Anspruch
auf die Kassenleistungen nur, wenn er die Anzeige in der ersten Woche gemacht hat. Der Anzeige
steht es gleich, wenn in der gleichen Frist die satzungsmäßigen Beiträge voll gezahlt werden.
84 (3).
1 Die Mitgliedschaft Versicherungsberechtigter erlischt: * 314 N. B..
à) durch schriftliche oder mündliche Austrittserklärung beim Kassenvorstand,
b) wenn sie zweimal (dreimal) nacheinander am Zahltag die Beiträge nicht entrichten
und seit dem ersten dieser Tage mindestens vier Wochen vergangen sind.
Il Erfährt der Vorstand der Kasse glaubwürdig, daß das regelmäßige jährliche Gesamt= § 175 N.V.O.
einkommen eines versicherungsberechtigten Mitglieds viertausend Mark übersteigt, so hat er dem 5#11 b#-RB.L.
Mitglied alsbald mitzuteilen, daß seine Mitglichschaft erloschen sei. Die Mitgliedschaft erlischt mit
der Zustellung der Mitteilung.
In Arbeitsunfähige bleiben Mitglieder, solange die Kasse ihnen Leistungen zu gewähren hat. 311 N.V.O.
III. Leistungen.
A. Arten.
&s 5 (5). 4
! Die Kasse gewährt den Mitgliedern auf Antrag r 119 Mlblv !
(1.) für ihre Person
àa) Krankenhilfe nach §S# 11 bis 19;
b) Wochengeld (Wochenhilfe) nach §5§ 20 bis 23,
c) Sterbegeld nach § 24.
(2. für ihre Familienmitglieder Familienhilfe nach § 25.)
I! Als Regelleistungen der Kasse gelten: 8179 Nb. 2
1. nach §§ 182, 183 der Reichsversicherungsordnung (unbeschadet der NV-.
Vorschriften der §S# 188, 192 der Reichsversicherungsordnung):
2. Wochengeld nach § 195 der Reichsversicherungsordnung;
3. Sterbegeld nach § 201 der Reichsversicherungsordnung.
Il Die übrigen Leistungen der Kasse gelten als Mehrleistungen.
"1r 5 3 Nr. 2. Die Satzung kann längere Fristen mit Zustimmung des Oberversicherungsamts bestimmen
(5 313 Abs. 2 letzter Satz der Reichsversicherungsordnung).
Zu 5 5. „Regelleistungen“ bilden den Gegensatz einerseits zu den zehoßten oder erweiterten Leistungen,
welche die Kasse freiwillig durch ihre Satzung übernimmt (Mehrleistungen), anderseits zu den eingeschränkten oder
anders bemessenen Leistungen, die für besondere Berufsarten nach den §s 416 bis 493 der Reichsversicherungs-
ordnung zugelassen sind. Dagegen sollen die Unterstützungen der Krankenkassen auch dann als Regelleistungen
gelten, wenn die Satzung ihre Gewährung an gewisse, vom Gesetze zugelassene Maßgaben knüpft. Dies trifft zu
auf die zeitliche Leschränkung. der Krankengelder für rückfällig Erkrankte (§ 188 der Reichsversicherungsordnung, § 17
dieser Satzung) (sowie bei Ausschluß oder Kürzung des Krankengeldes wegen vorsählicher oder schuldhafter Zu-
ziehung der Krankheit und bei einer Schädigung der Kasse durch strafbare Handlungen (§ 192 der Reichsversicherungs-
ordnung, § 18 dieser Satzung).
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