& 118. Il. Die Einheit des Zollgebietes. 401
bloß die Erhebung einer Abgabe für Rechnung der Einzelstaaten, son-
dern auch für Rechnung von Kommunen und Korporationen. Sie
dürfen die Bewilligung zur Erhebung von Abgaben nur erhalten für
Gegenstände, die zur örtlichen Konsumtion bestimmt sind).
Gemäß 8 13 des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902 (Reichsge-
setzbl. S. 311) dürfen aber vom 1. April 1910 ab für Rechnung von
Kommunen oder Korporationen Abgaben auf Getreide, Hülsen-
früchte, Mehl und andere Mühlenfabrikate (ausgenommen Braumalz),
desgleichen auf Backwaren, Vieh, Fleisch, Fleischwaren
und Fett nicht erhoben werden ?).
Für die Besteuerung des Biers für Rechnung von Gemeinden
hat. das Brausteuergesetz vom 21. Juli 1909, 8 58 die Maximalgrenze
auf 65 Pfennige für das Hektoliter festgesetzt und für Bier mit einem
Alkoholgehalt von 1?/ Prozent der Menge auf 30 Pfennige. Soweit
aber auf Grund der bisherigen Vorschriften Gemeinden höhere Ab-
gaben von den Braustoffen oder dem Biere erhoben haben, dürfen
diese höheren Abgaben bis zum 1. Oktober 1915 forterhoben werden.
Eine Kommunalbesteuerung des Weines ist nur in denjenigen
Teilen des Zollvereinsgebietes zulässig, »welche zu den eigentlichen
Weinländern gelıören«?°).
d) Insoweit hiernach, sei es für Rechnung der Einzelstaaten, sei
es für Rechnung der Kommunen, Steuern erhoben werden dürfen,
muß eine Gleichmäßigkeit der Behandlung in der Art stattfinden, daß
das Erzeugnis eines anderen Bundesstaates unter keinem Vorwande
höher oder in einer lästigeren Weise als das inländische oder als das
Erzeugnis der übrigen Vereinsstaaten besteuert werden darf*). Das-
1) Es ist nicht erforderlich, daß die Gegenstände indem Gemeindebezirk
konsumiert werden; sie müssen nur zur örtlichen Konsumtion bestimmt sein.
Das Brausteuergesetz von 1909, $ 58, Abs.5 verpflichtet aber die Gemeinden, bei dem
Uebergange des versteuerten Bieres nach anderen Orten die Abgabe in dem nach-
weislich gezahlten Betrage zu erstatten. In Fällen, in denen bisher eine solche Er-
stattung nicht stattgefunden hat, kann die oberste Landesverwaltungsbehörde den
bisherigen Zustand bis zur Dauer von 10 Jahren noch fortdauern lassen. Dagegen
dürfen die Gemeinden fremde Fabrikate nicht schwerer belasten als die einheimischen
und den letzteren nicht eine die Kommunalsteuer übersteigende Exportprämie ge-
währen.
2) Aufgehoben wurden die entgegenstehenden Bestimmungen des Zollvereins-
vertrages (Art. 5, Ziff. I u. Ziff. II, S 7) sowie das Gesetz vom 27. Mai 1885. Da die
Zölle auf die erwähnten Nahrungsmittel durch das Tarifgesetz stark erhöht worden
sind, so sollte eine weitere Verteuerung derselben durch Gemeindeabgaben verhütet
werden. Die den Gemeinden infolge dieses Gesetzes entgehenden Einnahmen mußten
durch Zuschläge zu den direkten Steuern aufgebracht werden. Mit Rücksicht hierauf
wurde eine Uebergangszeit bis 1910 gewährt.
3) Zollvereinsvertrag Art. 5 II, $ 7, Abs.3. Eine Besteuerung des Weins findet
Jetzt nur noch statt in Württemberg, Baden und Elsaß-Lothringen.
4) Vgl. hinsichtlich der Staatssteuern Zollvereinsvertrag Art. 5, II, $ 3, und hin-
sichtlich der Kommunalsteuern ebendaselbst $ 7, woselbst zugleich die Konsequenzen
dieses Prinzips näher detailliert sind.