Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

8 118. V. Die Zollpflicht. 421 
fuhr braucht nicht unmittelbar an die Einbringung der Ware sich an- 
zuschließen; die Ware kann vielmehr zunächst auf eine Niederlage 
gebracht werden, so daß es vorläufig ungewiß bleibt, ob sie in den 
Inlandsverkehr gelangen oder in das Ausland ausgeführt werden wird!). 
Voraussetzung dafür ist aber, daß die Niederlage unter ausschließ- 
lichem Verschluß oder unter Mitverschluß der Zollbehörde steht oder 
der Zugang und Abgang der Waren durch Buchführung in zuver- 
lässiger Weise konstatiert werden kann ?). In diesem Falle steht die 
Verbringung der Ware aus der Niederlage in den Inlandsverkehr der 
Einfuhr über die Zollgrenze gleich. 
Ferner gibt es einige Fälle, in denen die Erhebung eines Zolles 
von Waren, deren Wiederausfuhr zu erwarten steht, unterbleibt, ob- 
gleich sie während ihres Aufenthaltes im Reichszollgebiet einer zoll- 
amtlichen Kontrolle nicht unterworfen werden. Es sind dies Waren, 
welche zu Messen oder Märkten, zu Öffentlichen Ausstellungen oder 
zum vorübergehenden Gebrauch eingeführt werden und unverkauft 
zurückgehen °.. Außerdem können nach Bestimmung des Bundesrats 
oder der Landeszollverwaltungen Gegenstände, welche zur Verarbei- 
tung, zur Vervollkommnung oder zur Reparatur mit der Bestimmung 
zur Wiederausfuhr eingehen, von dem Eingangszoll freigelassen wer- 
den (sogenannter Veredlungsverkehr) °). 
1) Zollgesetz $S 97—100. v. Mayr S.948 bezeichnet diese Niederlagen als 
gewissermaßen ad hoc exterritoriale Räume, die für die Frage der Zollpflichtigkeit 
als Enklaven des Auslandes behandelt werden. Doch bemerkt Behr S. 192, Note 43, 
nicht ohne Grund, daf3 man sich hüten müsse, hieraus falsche Folgerungen zu ziehen. 
Vgl. auch Hoffmann, Anm. zu $ 100 (S. 123). 
2) Ueber die verschiedenen Arten der zollfreien Niederlagen, zu denen auch 
die Freibezirke in Hamburg und Bremen und die Freilager in anderen Hafen- 
plätzen zu zählen sind, hat der Bundesrat umfangreiche Regulative beschlossen. Die 
jeizt geltenden (in Einzelheiten stets der Veränderung unterliegenden) Regulative 
sind das Niederlage-Regulativ vom 18. Juli 1888 (Zentralbl. S. 551); das 
Privatlager-Regulativ vom 24. Juni 1888 (Zentralbl. S. 233, mit zahlreichen 
Zusätzen und Aenderungen); das Weinlager-Regulativ vom gleichen Tage 
(Zentralbl. S. 253); die Privattransitlager-Regulative vom 13. und 24. Mai 
1880 nebst Nachträgen vom 5. Juli 1888 (Zentralbl. S. 751), 27. April 1894 (Zentralbl. 
S. 243); das Mühlenregulativ vom 15. März 1900 (Zentralbl. S. 131) und die oben 
(S. 420 Anm. 2) erwähnten Getreidelager- und Oelmühlen-Zollordnungen vom 11. Januar 
1906, die Holzlager-Zollordnung vom gleichen Tage (Zentralbl. S. 103), sowie eine 
Anzahl anderer Regulative von demselben Tage, welche ‘im Zentralbl. S. 241 ff. ab- 
gedruckt sind. 
8) Zollgesetz $ 112, 114. Dahin ist auch zu rechnen die Zollfreiheit von 
Wagen, welche bei dem Eingange über die Grenze zum Personen- und Warentrans- 
port dienen und nur aus dieser Veranlassung eingehen; ferner die leer zurückkom- 
menden Eisenbahnfahrzeuge inländischer Eisenbahnverwaltungen und der bereits in 
den Fahrdienst eingestellten Eisenbahnfahrzeuge ausländischer Eisenbahnverwaltungen. 
Tarifgesetz $6, Ziff.8. Der Bundesrat ist auch ermächtigt, Zollfreiheit zu ge- 
währen für die zum Bau, der Ausrüstung und dem Betriebe einer Eisenbahn-Grenz- 
station erforderlichen Gegenstände. Zolltarifges. $ 8. 
4) Zollgesetz $ 115.
	        
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