458 $ 120. Die Verbrauchsabgaben. V. Branntweinsteuer.
staaten wird für die Verwaltung eine besondere Vergütung nicht ge-
währt. Nach näherer Bestimmung des Bundesrats kann ein Geldbestand
angesammelt werden, der 40 Millionen Mark nicht übersteigt (Gesetz
von 1909 88 52, 53, 59). Aus dem Ertrage der Verbrauchsabgabe sind
der Einnahme an Betriebsauflage jährlich 16 Millionen Mark zuzu-
führen (Gesetz von 1912 8 1, Abs. 2).
9. Vergütung sowohl der Verbrauchsabgabe als der Betriebsauflage
wird gewährt bei der Ausfuhr von Trinkbranntwein aus dem freien Ver-
kehr, sowie von Erzeugnissen, zu deren Herstellung Branntwein aus dem
freien Verkehr verwendet worden ist. Gesetz von 1909 8 4, 54. Ver-
gütungen der Betriebsauflage allein werden gezahlt für vergällten und
für ausgeführten Branntwein. Gesetz von 1912 8 9, Ziff. 3"). Die Ver-
gütung für vollständig vergällten Branntwein ist doppelt so hoch zu
bemessen wie für unvollständig vergällten. Ueber die Vergütung für
ausgeführten Branntwein und für vergällten Branntwein des Ueber-
brandes siehe S. 456, Note 2.
C. DieSonderrechte der Südstaaten.
Durch den Beitritt der 3 süddeutschen Staaten zur Branntwein-
steuergemeinschaft und ihre Zustimmung zur Einführung des Reichs-
gesetzes vom 24. Juni 1887 in ihren Gebieten ist der Grundsatz des
Art. 35 der Reichsverfassung, daß dem Reich ausschließlich die Gesetz-
gebung über die Besteuerung des im Inland erzeugten Branntweins
zusteht, auch für sie in Kraft getreten. Soweit nicht das Reichsgesetz
eine Delegation für die Einzelstaaten enthält, haben sie keine Befug-
nis, irgend eine Rechtsvorschrift über die Besteuerung des Brannt-
weins zu erlassen. Ebenso greifen die gesetzlichen Ermächtigungen
des Bundesrats zum Erlaß von Ausführungsbestimmungen, Regulativen
usw. auch hinsichtlich der süddeutschen Staaten Platz. Diese Staaten
haben auch weder einzeln noch gemeinsam ein Widerspruchsrecht
gegen Abänderungen der Branntweinsteuergesetze. Eine Ausnahme
besteht nur in zwei Punkten, welche in jedem der drei süddeutschen
Staaten nur mit Zustimmung desselben abgeändert werden können,
nämlich in der Zuweisung eines Anteils am Gesamtkontingent, welcher
zum niedrigeren Steuerbetrag zugelassen ist und in der Verteilung des
Reinertrages auf die einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe der Be-
völkerung. Daher ist die Branntweinabgabe eine Ueberweisungsteuer ge-
blieben, jetzt die einzige. Finanzgesetz vom 15. Juli 1909 8 5, Abs. 3.
Diese Sonderrechte sind durch die später erlassenen Gesetze aufrecht
erhalten und nur hinsichtlich der Höhe des ermäßigten Steuersatzes
abgeändert worden.
Demnach bestehen jetzt folgende Sonderrechte für Bayern, Würt-
temberg und Baden:
1) Auch für Branntwein, der unter amtlicher Ueberwachung durch Verdunstung
oder sonst. durch natürliche Einflüsse verloren geht, kann die Betriebsauflage wie für
vollständig vergällten Branntwein vergütet werden. Gesetz von 1909, 8 58.