Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

460 8 120. Die Verbrauchsabgaben. VI. Biersteuer. 
(Aversa) zu zahlen. Sie berechnen sich nach Maßgabe ihrer Bevölke- 
rung und dem Ertrage der Brausteuer auf den Kopf der Bevölkerung 
in der Brausteuergemeinschaft. Für das Gebiet der letzteren, soweit 
es innerhalb der Zollinie liegt, ist die Besteuerung des Bieres jetzt ge- 
regelt durch das Brausteuergesetz vom 21. Juli 1909 (Reichsgesetzb]. 
S. 773) °). 
2. Die Steuer wird erhoben von dem zur Bierbereitung verwendeten 
Malze und Zucker ($ 2). Die Verwendung anderer Stoffe als der im 81 
des Gesetzes genannten ist verboten; jedoch mit Ausnahme der Haus- 
trunkbereitung?). Die Feststellung des Steuerbetrages erfolgt entweder 
durch Verwiegung der zu einem Gebräu verwendeten Gesamtmenge 
steuerpflichtiger Braustoffe?) oder als Vermahlungssteuer, d.h. 
nach dem Gewicht des auf die, mit selbsttätiger Verwiegungsvorrichtung 
versehenen, Malzsteuermühlen gebrachten noch ungeschroteten Malzes 
(Gesetz 8 27 ff.) oder durch Zahlung einer Abfindungssumme für einen 
bestimmten Zeitraum, jedoch nur für Brauereien, welche der Vermah- 
lungssteuer nicht unterliegen ($ 33)*). Für alle größeren Brauereien, 
bei denen das Gewicht der steuerpflichtigen Braustoffe 500, bzw. den 
am 1. April 1906 schon im Betriebe gewesenen Brauereien 2000, Dop- 
pelzentner übersteigt, ist die Vermahlungssteuer allein zulässig. Der 
Biersteuer unterliegen auch bierähnliche Getränke ($ 3). 
3. Die Steuer beträgt für die ersten 250 Doppelzentner der in einem 
Brauereibetrieb verwendeten Braustoffe 14 Mark; steigt in Abstufungen 
bis zu 2000 Doppelzentnern bis auf 18 Mark und beträgt für den Rest 
20 Mark. 8 6, Abs. 1. Für einen gewissen Zeitraum wird die Steuer 
für neue Brauereien erhöht, für alte ermäßigt. Für Bier, welches nur 
für den Hausbedarf bereitet wird, beträgt die Steuer, wenn das Ge- 
samtgewicht der steuerpflichtigen Braustoffe in einem Rechnungsjahır 
5 Doppelzentner nicht übersteigt, nur 4 Mark für den Doppelzentner. 
8 6, Abs. 2 und 3. 
Die Steuer ist monatlich zu entrichten; gegen Sicherheitsbestel- 
lung ist sie 6 Monate, ohne Sicherheitsbestellung kann sie 3 Monate 
gestundet werden. 8 8°). Bei der Ausfuhr von Bier wird die Steuer 
unter den vom Bundesrat festzusetzenden Bedingungen und Maßgaben 
vergütet. 8 9. Mit Genehmigung der Direktivbehörde darf ein Erlaß 
oder eine Erstattung der Steuer auch dann gewährt werden, wenn 
erweislich die zur Einmaischung bestimmten Braustoffe vor der be- 
absichtigten Verwendung durch Zufall vernichtet oder derart beschä- 
digt worden sind, daß ihre Verwendung zur Bierbereitung nicht mög- 
1) Ausführungsbestimmungen des Bundesrats dazu vom 24. Juli 1909 (Zentralbl. 
S. 415). Aenderung der Muster Zentralbl. 1912, S. 218. 
2) Ausführungsbestimmungen $$ 16 ff. 
3) Ueber die Feststellung des steuerpflichtigen Gewichts, insbesondere des Zuckers 
siehe $5 des Gesetzes. 
4) Ausführungsbestimmungen $$ 79 ff. 
5) Ausführungsbestimmungen $ 28 ff.
	        
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