Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

$ 120. Die Verbrauchsabgaben. VI. Biersteuer. 461 
lich erscheint und binnen einer Frist von 3 Tagen der Anspruch der 
Hebestelle angezeigt wird, oder wenn die Vernichtung eines ganzen 
Gebräues unter Aufsicht der Steuerbehörde erfolgt. 8 10). 
Die Ansprüche auf Zahlung wie auf Ersatz wegen zu viel oder 
zur Ungebühr entrichteter Steuer verjähren innerhalb Jahresfrist vom 
Tage des Eintritts der Zahlungsfrist oder der Zahlung an gerechnet. 811. 
4. Persönlich verpflichtet zur Entrichtung der Steuer ist derjenige, 
der die Verwendung steuerpflichtiger Braustoffe zur Bierbereitung für 
seine Rechnung vornimmt oder vornehmen läßt. Sie tritt bei der 
Vermahlungssteuer ein, sobald das Malz auf die Malzsteuermühle ge- 
bracht wird; bei anderen Brauereien, sobald die Absicht der Verwen- 
dung der Hebestelle angezeigt wird oder hätte angezeigt werden sol- 
len. 87. 
9. Die Anzeigepflicht und Kontrolle ist verschieden bei der Ver- 
mahlungssteuer und den dieser Steuerform nicht unterworfenen Braue- 
reien. Bei der ersteren beschränkt sie sich im wesentlichen auf die 
Beschaffenheit und Benutzung der Malzsteuermühlen’’), bei den andern 
erstreckt sie sich auf die Aufbewahrung und Einmaischung der Brau- 
vorräte. Die Aufsichtsbefugnisse der Steuerbehörden entsprechen denen, 
welche bei den anderen Verbrauchssteuern bestehen, unter Berück- 
sichtigung der technischen Besonderheiten der Bierbereitung. 834 fg. °). 
Das gleiche gilt von dem Begriff und der Bestrafung der Brausteuer- 
defraudation ($ 39 bis 46) und der Ordnungsstrafen für Verfehlungen 
gegen die Vorschriften des Gesetzes und der dazu erlassenen Aus- 
führungsbestimmungen (8 47 fg.). 
6. Da es im Reichszollgebiete 5 Gebiete mit verschiedener Bier- 
besteuerung gibt, so sind auch die Uebergangsabgaben, welche bei der 
Einfuhr von Bier aus einem dieser Gebiete in ein anderes zu ent- 
richten sind, verschieden bemessen; das gleiche gilt von der Ausfuhr- 
vergütung für das aus einem dieser Gebiete in ein anderes ausgeführte 
Bier. Für die Höhe der Uebergangssteuer gilt das im Zollvereinsver- 
trage Art. 5 Il, 8 3 festgestellte Prinzip, daß das Erzeugnis eines an- 
dern Vereinsstaates unter keinem Vorwande höher oder in einer lästi- 
geren Weise als das inländische oder als das Erzeugnis der übrigen 
Vereinsstaaten besteuert werden darf, und hinsichtlich der Ausfuhr- 
vergütung die Vorschrift das. $ 4, daß in keinem Falle mehr als der 
wirklich bezahlte Steuerbetrag erstattet werde und diese Vergütung 
nicht die Natur und Wirkung einer Ausfuhrprämie erhalte. Welche 
Beträge nach dem Stande der Gesetzgebung der Vereinsstaaten hier- 
nach zur Erhebung kommen oder zurückerstattet werden, unterliegt 
1) Daselbst $ 32 ft. 
2) Vgl. Ausführungsbestimmungen $$ 72 ff. 
3) Ueber die Buchführung und Register Ausführungsbestimmungen $$ 42 ff., 56 ff., 
über die Vermessung der Gefäße $$ 46ff., über die Aufbewahrung der Braustoffe 
$$ 53 ff., über die Befugnisse der Aufsichtsbeamten $$ 84 ff.
	        
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