$ 120. Die Verbrauchsabgaben. VI. Biersteuer. 461
lich erscheint und binnen einer Frist von 3 Tagen der Anspruch der
Hebestelle angezeigt wird, oder wenn die Vernichtung eines ganzen
Gebräues unter Aufsicht der Steuerbehörde erfolgt. 8 10).
Die Ansprüche auf Zahlung wie auf Ersatz wegen zu viel oder
zur Ungebühr entrichteter Steuer verjähren innerhalb Jahresfrist vom
Tage des Eintritts der Zahlungsfrist oder der Zahlung an gerechnet. 811.
4. Persönlich verpflichtet zur Entrichtung der Steuer ist derjenige,
der die Verwendung steuerpflichtiger Braustoffe zur Bierbereitung für
seine Rechnung vornimmt oder vornehmen läßt. Sie tritt bei der
Vermahlungssteuer ein, sobald das Malz auf die Malzsteuermühle ge-
bracht wird; bei anderen Brauereien, sobald die Absicht der Verwen-
dung der Hebestelle angezeigt wird oder hätte angezeigt werden sol-
len. 87.
9. Die Anzeigepflicht und Kontrolle ist verschieden bei der Ver-
mahlungssteuer und den dieser Steuerform nicht unterworfenen Braue-
reien. Bei der ersteren beschränkt sie sich im wesentlichen auf die
Beschaffenheit und Benutzung der Malzsteuermühlen’’), bei den andern
erstreckt sie sich auf die Aufbewahrung und Einmaischung der Brau-
vorräte. Die Aufsichtsbefugnisse der Steuerbehörden entsprechen denen,
welche bei den anderen Verbrauchssteuern bestehen, unter Berück-
sichtigung der technischen Besonderheiten der Bierbereitung. 834 fg. °).
Das gleiche gilt von dem Begriff und der Bestrafung der Brausteuer-
defraudation ($ 39 bis 46) und der Ordnungsstrafen für Verfehlungen
gegen die Vorschriften des Gesetzes und der dazu erlassenen Aus-
führungsbestimmungen (8 47 fg.).
6. Da es im Reichszollgebiete 5 Gebiete mit verschiedener Bier-
besteuerung gibt, so sind auch die Uebergangsabgaben, welche bei der
Einfuhr von Bier aus einem dieser Gebiete in ein anderes zu ent-
richten sind, verschieden bemessen; das gleiche gilt von der Ausfuhr-
vergütung für das aus einem dieser Gebiete in ein anderes ausgeführte
Bier. Für die Höhe der Uebergangssteuer gilt das im Zollvereinsver-
trage Art. 5 Il, 8 3 festgestellte Prinzip, daß das Erzeugnis eines an-
dern Vereinsstaates unter keinem Vorwande höher oder in einer lästi-
geren Weise als das inländische oder als das Erzeugnis der übrigen
Vereinsstaaten besteuert werden darf, und hinsichtlich der Ausfuhr-
vergütung die Vorschrift das. $ 4, daß in keinem Falle mehr als der
wirklich bezahlte Steuerbetrag erstattet werde und diese Vergütung
nicht die Natur und Wirkung einer Ausfuhrprämie erhalte. Welche
Beträge nach dem Stande der Gesetzgebung der Vereinsstaaten hier-
nach zur Erhebung kommen oder zurückerstattet werden, unterliegt
1) Daselbst $ 32 ft.
2) Vgl. Ausführungsbestimmungen $$ 72 ff.
3) Ueber die Buchführung und Register Ausführungsbestimmungen $$ 42 ff., 56 ff.,
über die Vermessung der Gefäße $$ 46ff., über die Aufbewahrung der Braustoffe
$$ 53 ff., über die Befugnisse der Aufsichtsbeamten $$ 84 ff.