Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

8 120. Die Verbrauchsabgaben. VIII. Leuchtmittelsteuer. 4653: 
abgegeben, so beträgt die Steuer 1 Mark für jede Flasche. $ 3a. Für 
versteuerte Proben .oder den dem Hersteller vom Empfänger als un- 
brauchbar zur Verfügung gestellten Schaumwein erhält der Hersteller 
eine Vergütung der Steuer. (8 5'), 
3. Verpflichtet zur Entrichtung der Steuer ist der Hersteller des. 
Schaumweins. Die Entrichtung erfolgt durch Anbringung eines Steuer- 
zeichens an der Umhüllung, bevor der fertige Schaumwein aus der 
Fabrik entfernt oder innerhalb derselben getrunken wird. Die näheren. 
Vorschriften über die Form, Anfertigung, den Vertrieb und die Ver- 
wendung der Steuerzeichen trifft der Bundesrat. Steuerzeichen, welche 
nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet worden sind, werden 
als nicht vorhanden angesehen. 8 3?). 
4. Gegen Sicherheitsbestellung ist die Steuer, d. h. die Bezahlung 
der von der Steuerbehörde den Fabrikanten gelieferten Steuerzeichen 
(Banderollen), für eine Frist von wenigstens 9 Monaten zu stunden ; 
für eine Frist bis zu 3 Monaten kann sie auch ohne Sicherheitsbe- 
stellung gestundet werden. 8 3, Abs. 3°). 
Ansprüche auf Zahlung und Erstattung der Steuer verjähren in 
2 Jahren von dem Tage des Eintritts der Steuerpflicht oder der Steuer- 
entrichtung. 8 6. 
5. Ueber die Pflicht zur Anmeldung der Fabriken und ihres Be- 
sitzers und Betriebsleiters, über die Lagervorräte und deren Kontrolle, 
über die Revisionsbefugnis der Steuerbeamten und über den Tatbe- 
stand der Steuerhinterziehung und deren Bestrafung sowie der Ord-- 
nungsstrafen für Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Ge- 
setzes oder der dazu ergangenen Ausführungsvorschriften enthält das- 
Gesetz 88 7 ff. Anordnungen, welche im wesentlichen den in den an- 
deren Verbrauchsabgabengesetzen enthaltenen entsprechen ‘). 
6. Der Zoll auf Schaumwein, der über die Zollgrenze eingeführt. 
wird, beträgt 180 Mark für einen Doppelzentner; der Bundesrat ist 
ermächtigt, ihn auf 130 Mark herabzusetzen. Gesetz vom 15. Juli 1909, 
Art. 3. 
VIII. Die Leuchtmittelsteuer‘°). 
Sie ist durch Art. III des Finanzgesetzes vom 15. Juli 1909 eingeführt 
worden, welcher als besonderes Gesetz am 22. Juli 1909 (Reichsgesetz- 
1) Sie wird gewährt in einem Rabatt von 5 Prozent der jährlich in der Fabrik 
verwendeten Schaumweinsteuerzeichen. 
2) Ausführungsbestimmungen 8$ 6 ff. Abänderung Zentralbl. 1911, S.414. Die 
Steuerzeichen werden in der Reichsdruckerei hergestellt und in Taschen von je 
100 Bogen, gleich 2000 Steuerzeichen an die Landesregierungen abgegeben. Die 
Steuerzeichen werden von der Hebestelle in vollen Taschen gegen Erlegung des. 
Steuerbetrages verabfolgt. 
3) Ausführungsbestimmungen 88 13 fg. 
4) Siehe dazu Ausführungsbestimmungen 88 21—27. 
6) Trautvetter aa.0. S. 348.
	        
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