Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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Wahlhandlungen  sind,  wenn  zunächst  relative  Mehrheit  sich  herausstellt,
durch  engere  Wahl  bis  zur  Erreichung  absoluter  Mehrheit  fortzusetzen.  Ergiebt
sich  bei  Wahlen  S#immehglechhei,  so  entscheidet  das  Loos.

.  52.

Der  Wirkungskreis  der  Diözesansynode  umfaßt  folgende  Befugnisse  und
Obliegenheiten:

1)  die  Erledigung  der  an  die  Diözesansynode  gelangenden  Vorlagen  des

Konsistoriums  oder  der  Gesammtsynode;

2)  die  Wahl  der  Beisitzer  des  Diözesansynodalvorstandes  und  der  Abgeordneten
  zur  Gesammtsynode;

3)  die  Prüfung  der  Legitimation  ihrer  Mitglieder;

4)  die  Mitaufsicht  über  die  in  den  Kirchengemeinden  bestehenden  Einrichtungen
  für  christliche  Liebesthätigkeit,  sowie  die  Verwaltung  und
Leitung  der  den  Kirchengemeinden  des  Synodalbezirks  gemeinsamen  derartigen
  Institute,  jedoch  unbeschadet  abweichender  statutarischer  Ordnung;

5)  die  Mitwirkung  bei  Abänderung  des  Synodalbezirks  (G.  46);

6)  die  Entgegennahme  eines  Berichts  über  die  kirchlichen  und  sittlichen
Zustände  der  Gemeinden,  welchen  der  Vorsitzende  oder  ein  von  ihm  ernannter
  Berichterstatter  vorzutragen  hat;

7)  die  Berathung  von  Anträgen  an  das  Konsistorium  oder  die  Gesammtsynode,
  welche  von  Mitgliedern  der  Synode,  den  Presbyterien  oder
auch  einzelnen  Angehörigen  des  Synodalbezirks  über  kirchliche  Gegenstände
  an  die  Diözesansynode  gelangen.

Bei  Beschlußnahme  über  Liturgie,  Gesangbücher,  Katechismen  und  Agenden
haben  nur  die  Geistlichen  im  Verein  mit  einer  der  Zahl  der  anwesenden  Geistlichen
  entsprechenden  Anzahl  von  Kirchenältesten  beschließende,  die  übrigen  weltlichen
Mitglieder  nur  berathende  Stimme.

Die  zur  Herbeiführung  einer  Gleichheit  der  Zahl  der  Geistlichen  und  der
dabei  stimncberechugten  weltlichen  Mitglieder  erforderlichen
werden  vom  Konsistorium  in  Gemeinschaft  mit  dem  Gese  schuss
getroffen.

In  Diözesansynoden  von  gemischter  Konfession  bilden  für  die  Beschlußfassung
  über  Liturgie,  Katechismen,  Gesangbücher  und  Agenden  die  Angehörigen
der  verschiedenen  Konfessionen  (reformirt,  lutherisch,  unirt)  je  besondere  Abtheilungen,
von  welchen  jede  nur  für  die  Gemeinden  des  Bekenntnisses  der  bestimmten  Abtheilung
  beschließt.

§S.  53.

Jeder  Diözesansynode  ist  ein  Diözesansynodalvorstand  vorgesetzt.  Derselbe
besteht  aus  dem  Vorsitzenden  der  Synode,  welcher  auch  im  Vorstande  den  Vorsitz
führt,  und  aus  vier  von  der  Synode  aus  ihrer  Mitte  auf  sechs  Jahre  gewählten
  Beisitzern,  von  denen  zwei  Geistliche  und  zwei  Weltliche  sein  müssen.