Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

s$ 98. Die Gemeinschaft der Lasten und Ausgaben für die bewaffnete Macht. 53 
zirke!) erfolgt durch die Kriegsministerien, für die Marine durch 
das preußische Kriegsministerium. (Sogenannte Ministerial-Ersatzvertei- 
lung.) 
Der für das bayerische Kontingent erforderliche Bedarf an Re- 
kruten wird formell vom König von Bayern bestimmt; materiell sind 
hierfür aber die vom Kaiser für das Bundesheer gegebenen Vorschrif- 
ten maßgebend. Es ist dies eine Folge des erwähnten, im Art. 58 der 
Reichsverfassung sanktionierten Prinzips. 
2. Den Maßstab für die Verteilung des Ersatzbedarfs auf die einzel- 
nen Armeekorpsbezirke bildet die Zahl der im laufenden Jahre in 
diesen Bezirken vorhandenen, zur Einstellung in den aktiven 
Dienst tauglichen Militärpflichtigen, jedoch unter Ab- 
rechnung derjenigen der seemännischen Bevölkerung ’). 
Die Verteilung des Ersatzbedarfs für die Marine findet nach Maß- 
gabe der vorhandenen, zur Einstellung in den aktiven Dienst taug- 
lichen Militärpflichtigen der seemännischen Bevölkerung statt. 
Zur Ergänzung kann auf geeignete Militärpflichtige der Landbevölke- 
rung hinübergegriffen und der Bedarf durch Erhöhung der für das 
Landheer aufzubringenden Anzahl von Rekruten gedeckt werden. 
3. Wenn ein Armeekorpsbezirk seinen Rekrutenanteil nicht auf- 
zubringen vermag, so wird der Ausfall auf die anderen Armeekorps- 
bezirke desselben Reichsmilitärkontingents nach Maßgabe der 
vorhandenen Ueberzähligen verteilt). Mit dem Ausdruck »Reichs- 
Militärkontingent« werden die unter einer Verwaltung vereinigten 
Truppen bezeichnet. Der Sinn der Bestimmung ist der,. daB Preußen 
und die ihm angeschlossenen Gebiete, ferner Württemberg, Sachsen 
und Bayern das in einem ihrer Armeekorpsbezirke hervortretende 
Manko an Rekruten selbst zu decken haben, daß dagegen keine der 
vier Kontingentsverwaltungen auf den in dem Bezirk einer anderen 
Kontingentsverwaltung vorhandenen Ueberschuß übergreifen darf. Die 
Gebiete sämtlicher Bundesstaaten, deren Kontingente unter preußischer 
Verwaltung stehen, bilden daher für die Gestellung des Ersatzbedarfs 
eine Einheit, innerhalb deren die Grenzen der einzelnen Staaten ver- 
schwinden; dagegen bildet das Bundesgebiet als Ganzes für die Stel- 
lung des Ersatzbedarfs keinen einheitlichen Gesamt-Aushebungsbezirk, 
sondern zerfällt in die vier Gebiete der vier Militärverwaltungen. In 
Uebereinstimmung hiermit enthält das Gesetz vom 26. Mai 1893 die 
Anordnung, daß die unter selbständiger Militärverwaltung stehenden 
Armeekorpsbezirke im Bedarfsfalle im Frieden zur Rekrutenstellung 
für Armeekorps anderer Reichs-Militärkontingente nur in dem Maße 
  
1) Das Großherzogtum Hessen bildet in diesem Sinne einen eigenen 
Rekrutierungsbezirk. 
2) Die freiwillig eingetretenen Mannschaften werden bei der Ersatzverteilung 
nicht angerechnet. Wehrordnung 8 52, Ziff. 7. 
38) Gesetz vom 26. Mai 1893, $ 1, Abs. 4.
	        
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