Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Andere Nachträge. 615 
der Reichsbeamten mit Kraftwagen und vom 8. Okt. 1913 (Reichsgesetz- 
blatt S. 731) über Aenderung des & 28 der Ausführungsbestimmungen. 
9. Zu S. 503 Anm. 6. Das Besoldungsgesetz ist weiter er- 
gänzt worden durch die Gesetze vom 10. April 1911 (Reichsgesetzblait 
S. 182) und vom 29. Juli 1913 (Reichsgesetzblatt S. 618). 
10. Zu S. 512 Anm. 1. Durch Kaiserl. Erlaß vom 27. Dez. 1911 
(Reichsgesetzblatt 1912 S. 1) ist der Rang der Oberpostpraktikanten und 
durch Kaiserl. Erlaß vom 13. Januar 1913 (Reichsgesetzblatt S. 19) der 
Rang der Abteilungsdirigenten bei den OÖberpostdirektionen festgesetzt 
worden. 
Zu Band Il. 
1. Zu S. 265. Durch das Reichsgesetz vom 16. Juli 1912 (Reichs- 
gesetzblatt S. 443) ist dm Schutzgebietsgesetz $ 1 als Abs. 2 
die Bestimmung beigefügt worden: »Zum Erwerb und zur Abtretung 
eines Schutzgebietes oder von Teilen eines solchen bedarf es eines Reichs- 
gesetzes. Diese Vorschrift findet auf Grenzberichtigungen keine Anwen- 
dung.« 
2. ZuS.265. Dem Schutzgebietsgesetz ist durch das Reichs- 
gesetz vom 22. Juli 1913 (Reichsgesetzblatt S. 599) als $ 13a eine Be- 
stimmung hinzugefügt worden, durch welche dem Reichskanzler in An- 
sehung der nicht auf einen wirtschaftlichen Zweck gerichteten Vereine 
und Stiftungen Befugnisse zugewiesen werden, welche nach dem BGB. 
dem Bundesrat zustehen. 
3. Zu S. 269. Hinzuzufügen sind der Erlaß vom 3. Okt. 1912 und 
die Verordnung vom gleichen Tage (Reichsgesetzblatt S. 511, 512) be- 
treffend die Uebernahme der Schutzgewalt über die von Frankreich in 
Aequatorial-Afrika abgetretenen Gebiete und die Vereinigung derselben 
mit Kamerun. 
4. Zu S. 271. Die Grenze zwischen Ostafrika und dem Belgischen 
Kongo ist festgelegt durch das Abkommen vom 11. August 1910 (Reichs- 
gesetzblatt 1911 S. 875). 
5. Zu S. 303 fg. Für die Schutzgebiete, in welchen Schutztruppen 
bestehen, ist das Wehrgesetz vom 22. Juli 1913 (Reichsgesetzblatt 
S. 610) erlassen worden. An der Spitze des Gesetzes $ 1 steht der Grund- 
satz, daß für die Erfüllung der Wehrpflicht bei den Schutztruppen und 
für das Ersatzwesen in den Schutzgebieten, in denen Schutztruppen be- 
stehen, die allgemeinen reichsgesetzlichen Vorschriften mit den in diesem 
Gesetz enthaltenen Abweichungen gelten. Diese besonderen Bestimmungen 
betreffen die Ableistung der Dienstpflicht, die Bildung von Aushebungs- 
bezirken und die Bestellung besonderer Ersatzbehörden (85 2—9); die 
Bildung eines Beurlaubienstandes der Schutztruppen, dessen Landwehr 
der Landwehr-Infanterie des Heeres gleich zu achten ist ($ 10 ff.) und 
die Versorgung der Personen des Beurlaubtenstandes und Freiwilligen 8 16. 
Das Gesetz vom 25. Juni 1902 (Reichsgesetzblatt S. 237) und die 88 18
	        
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