Full text: Das Kaisertum in den Verfassungen des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und vom 16. April 1871.

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Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich 
auf Grund der Weltgeschichte gestaltet hatten, eine 
Reihe bestimmt bezeichneter Zweige der Staatsgewalt 
des Reiches der Krone Preussen zur Ausübung über- 
wiesen. Diese Sonderrechte der preussischen Krone 
sind in ihrer Gesamtheit „Das Präsidium des Bundes“. 
Deshalb „deckt der Titel „Deutscher Kaiser“ den Titel 
„König von Preussen“ nicht; er ist nicht der höhere; 
er ist ihm überhaupt nicht homogen; er bezeichnet 
nur einen Teil der Rechte und eine besondere Ehren- 
stellung des Königs von Preussen“), die diesem durch 
die von Preussen durchgeführte Begründung des Reichs- 
staats zugewachsen ist. Ganz anders ist das Verhältnis 
zwischen dem „Kaiser der Deutschen“ und der Krone 
Preussen im Staate der Verfassung von 1849. In ihm bil- 
det nur territorial die Gesamtheit der deutschen Staaten 
das Reich ($ 1, Abs. 1), von einer Gesamtsouveräni- 
tät der Einzelstaaten kann dagegen keine Rede sein. 
Infolge der allgemeinen Scheu vor dem Schreckgespenst 
des Bundestags ist der Gedanke einer deutschen Kol- 
lektivsouveränität, wie er damals bereits, namentlich 
von seiten der bairischen Regierung, vertreten wurde, 
in der Paulskirche kaum ernstlich ins Auge gefasst 
worden. Deshalb war der deutsche Staat der Ver- 
fassung von 1849, wenn auch in der Nationalversamm- 
lung selbst immer wieder das Gegenteil behauptet 
worden ist, in der Tat ein wahrer Einheitsstaat ge- 
worden und die bisherigen deutschen Staaten wären 
bei Durchführung der Verfassung rechtlich zweifellos 
mediatisiert gewesen!!), Auch Preussen wäre hiervon 
10) Laband, DasStaatsrecht des deutschen Reiches. 4. Aufl. 
Tübingen u. Leipzig 1901. I. Bd. S. 205 unten. 
11) Beachtenswert ist immerhin, dass diejenigen Anträge, 
welche zugestandenermassen direkt beabsichtigten, die Einzel-
	        
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