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nicht ausgeschlossen gewesen. Es erhielt an sich
nicht mehr Rechte als jeder andere Staat. Die Krone
Preussen nahm somit an und für sich im Reiche keine
andere Stellung ein, als jeder andere deutsche Fürst.
Aber dadurch, dass dann an Preussen die Kaiser-
würde übertragen wurde, wurde der König von Preussen
„Iräger“ der Reichsgewalt, denn $ 84 der Verfassung
lautet: „Überhaupt hat der Kaiser die Regierungsgewalt
in allen Angelegenheiten des Reiches nach Massgabe
der Reichsverfassung. Ihm_als Träger dieser Gewalt
stehen diejenigen Rechte und Befugnisse zu, welche
in der Reichsverfassung der Reichsgewalt beigelegt
und dem Reichstage nicht zugewiesen sind.“
Weil nun die Reichsgewalt nicht von den Einzel-
staaten als solchen repräsentiert, sondern als eine
Staatsgewalt über den Einzelstaaten selbständig stehend
konstruiert war, wurde hierdurch der König von
Preussen den übrigen Fürsten unendlich überlegen.
Allerdings kann, wie später noch eingehender dar-
gelegt werden soll, trotzdem der Kaiser in $ 84 der
Verfassung als Träger der Reichsregierungsgewalt
bezeichnet wird, eine monarchische Rechtsstellung
des Kaisers im wahren, rechtlichen Sinne des Wortes
wegen der Vorschriften der $$ 101 Abs. 2 und 196
Abs. 3 nicht anerkannt werden. Aber jedenfalls sind
staaten zu Reichsprovinzen zu machen, in der Sitzung vom
31. Oktober 1848 abgelehnt wurden: Stenogr. Ber. S. 2987. Aber
wenn auch formell die Mediatisierung der Einzelstaaten in der
Frankfurter Verfassung nicht ausdrücklich erklärt wurde, es
konnte doch tatsächlich darüber kein Zweifel sein. Die Regie-
rungen der grösseren deutschen Staaten jedenfalls wussten
recht gut, um was es sich handelte, und in ihren Äusserungen
zur deutschen Verfassungsfrage kamen sie immer wieder auf
diesen wichtigsten Punkt zurück. Die Mehrheit des Parlaments
aber wollte oder vielmehr konnte eich nicht überzeugen lassen.