Full text : Das Kaisertum in den Verfassungen des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und vom 16. April 1871.

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einer  ausserordentlichen  Machtfülle  ausgestattet,  so  dass
man  ihn  gleicherweise  nach  beiden  Verfassungen  mit
Fug  und  Recht  als  völkerrechtlichen  Repräsentanten
des  Reichsstaats  bezeichnen  kann.  Die  einschlägigen
Bestimmungen  enthält  die  Verfassung  der  Paulskirche
in  den  $$  75,  78  vbd.  $$  6—9  und  102  Ziff.  5—T.  Danach
  ist  der  Kaiser  grundsätzlich  in  der  Vertretung
des  Reichs  dem  Auslande  gegenüber  vollkommen  selbständig
  und  nur  bei  bestimmten  Arten  von  Verträgen
an  die  Zustimmung  des  Reichstags  gebunden.  $  77
bestimmt  nämlich:  „Der  Kaiser  schliesst  die  Bündnisse
  und  Verträge  mit  den  auswärtigen  Mächten  ab,
und  zwar  unter  Mitwirkung  des  Reichstags,  insoweit
diese  in  der  Verfassung  vorbehalten  ist.  Dies  ist  der
Fall  nach  $  102  Ziff.  5—7:

1.  Wenn  Handels-,  Schiffahrts-  und  Auslieferungsverträge
  mit  dem  Auslande  geschlossen  werden,
sowie  überhaupt  völkerrechtliche  Verträge,  insofern
sie  das  Reich  belasten.

konnte  in  den  nachstehenden  Erörterungen  unberücksichtigt
bleiben,  weil  in  dieser  Hinsicht  die  Verfassung  der  Paulskirche
nichts  analoges  bietet.  Immerhin  mag  ausdrücklich  hier  betont
werden,  dass,  wenn  auch  dem  Kaiser  für  Elsass-Lothringen  und
für  die  Kolonien  durch  spezialgesetzliche  Vorschriften  die  Rechte
der  Staatsgewaltin  vollem  Umfange  delegiert  sind,  an  den  Prinzipien
  der  Reichsverfassung  doch  rechtlich  dadurch
nichts  geändert  wird.  Denn  dem  Kaiser  könnte,  ohne  dass  er
als  solcher  dem  rechtlich  wirksam  zu  widerstehen  vermöchte,
die  Ausübung  der  Reichsstaatsgewalt  in  Elsass-Lothringen  und
in  den  Kolonien  durch  Reichsgesetz  jederzeit  wieder  genommen
werden.  Ein  übereinstimmender  Gesetzesbeschluss  von  Bundesrat
und  Reichstag  könnte  jederzeit  an  Stelle  des  Bundespräsidiums
einem  anderen  Mitträger  der  Reichssouveränität  oder  irgend
jemandem  sonst  als  Reichskommissar  die  Ausübung  der  Staatsgewalt
  in  Elsass-Lothringen  und  den  Kolonien  übertragen.
Wenigstens  für  das  formelle  Recht.