Full text: Das Kaisertum in den Verfassungen des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und vom 16. April 1871.

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flüchtig gestreift. Die ausserordentlich hohe geschicht- 
liche Bedeutung der Reichsverfassung von 1849 und 
zumal des in ihr geschaffenen Deutschen Kaisertums 
ist freilich durchweg eingehend gewürdigt; hervor- 
zuheben ist insbesondere der Artikel „Deutsche National- 
versammlung“ von Ludw. Häusser im Deutschen 
Staatswörterbuch von Bluntschli und Brater, VII. 
Bd., Stuttgart und Leipzig, 1862. 
Auch in der staatsrechtlichen Literatur erscheint 
das Verfassungsrecht der Paulskirche bis in die neueste 
Zeit etwas vernachlässigt. Eine Übersicht über 
die wichtigsten Bestimmungen der Verfassung findet 
sich in Otto Mejers „Einleitung in das deutsche 
Staatsrecht* (Rostock 1861; 2. Aufl. Freiburg 1884. 
S. 208ff... Von den Lehrbüchern des Deutschen Staats- 
rechts hebt das von Alb. Hänel?) in treffender Weise 
ihre rechtsgeschichtliche Bedeutung hervor. Hänel 
weist in dankenswerter Weise auf den innigen Zu- 
sammenhang hin, der zwischen ihr und der Unions- 
verfassung einerseits und der geltenden Reichsver- 
fassung anderseits besteht; was Hänel in dieser Hin- 
sicht auf S. 11 und 197 ff. (namentlich S. 198) a.a. 0. 
sagt, erscheint sehr beachtenswert. In der Abhand- 
lung „Verfassungen und Verfassungsentwürfe“ von 
Otto v. Völderndorff in den „Annalen des deutschen 
Reichs“, 1890 (auch separat erschienen) ist die Ver- 
fassung von 1849 m. E. nicht genügend gewürdigt. 
Teilweise ziemlich ausführlich sind die in Betracht 
kommenden staatsrechtlichen Gesichtspunkte erörtert 
in einer akademischen Rede von Karl Binding, „Der 
Versuch der Reichsgründung durch die Paulskirche“ 
(Leipzig 1892). In einer Marburger Inaugural-Disser- 
3) Deutsches Staatsrecht. I.: Grundlagen des deutschen 
Staates und die Reichsgewalt. Leipzig 1892.
	        
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