Full text: Das Kaisertum in den Verfassungen des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und vom 16. April 1871.

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tation (1901) erörtertRuben „Die Stellung des Reichs- 
oberhaupts nach der Frankfurter Reichsverfassung 
vom 28. März 1849 unter Berücksichtigung der jetzigen 
Reichsverfassung“. Der Inhalt der Verfassung von 
1849 ist hier in erschöpfender Weise dargestellt; nur 
die Auffassung des Verfassers über die prinzipielle 
Rechtsstellung desKaisers innerhalb des Verfassungs- 
systems der Paulskirche ist nach meiner Ansicht nicht 
genügend zum Ausdruck gekommen. Die Bedeutung 
des suspensiven Vetos in dieser Beziehung (vergl. 
S. 37 unten u. S.38 a.a. 0.) wird m..E. von Ruben ent- 
schieden unterschätzt. 
Die Literatur über das Kaisertum der Verfassung 
von 1871 ist im folgenden durchweg bis auf die 
neuesten Erscheinungen berücksichtigt, u. a. ausser 
den entsprechenden Abschnitten in den Lehrbüchern 
des deutschen Reichsstaatsrechts insbesondere die Preis- 
schrift von Rich. Fischer „Das Recht des deutschen 
Kaisers“ (Berlin 1895) und die Abhandlung von Born- 
hak im „Archiv für öffentl. Recht“, Bd. VIII, S. 425 ff. 
und von Ruville „Das deutsche Reich ein monarchi- 
scher Einheitsstaat* (Berlin 1894) ®). 
4) Man muss anerkennen, dass die Ausführungen von 
Bornhak und von v. Ruville in den derzeitigen tatsäch- 
lichen Verhältnissen in mancher Hinsicht eine Stütze finden; 
anderseits muss aber ebenso sehr betont werden, dass ihre 
Anschauungen vom Standpunkte des positiven Staatsrechts aus 
nicht als richtig anerkannt werden können. — Interessant ist 
übrigens, dass die eigenartige Auffassung von v.Ruville, dass 
das alte Deutsche Reich trotz 1806 und 1815 rechtlich weiter 
bestanden habe, auch in der Paulskirche Vertreter gefunden 
hat; vergl. das Amendement Grüvell-Bresgen: Stenogr. Ber. 
S. 5796, Sp. 2.
	        
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