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tation (1901) erörtertRuben „Die Stellung des Reichs-
oberhaupts nach der Frankfurter Reichsverfassung
vom 28. März 1849 unter Berücksichtigung der jetzigen
Reichsverfassung“. Der Inhalt der Verfassung von
1849 ist hier in erschöpfender Weise dargestellt; nur
die Auffassung des Verfassers über die prinzipielle
Rechtsstellung desKaisers innerhalb des Verfassungs-
systems der Paulskirche ist nach meiner Ansicht nicht
genügend zum Ausdruck gekommen. Die Bedeutung
des suspensiven Vetos in dieser Beziehung (vergl.
S. 37 unten u. S.38 a.a. 0.) wird m..E. von Ruben ent-
schieden unterschätzt.
Die Literatur über das Kaisertum der Verfassung
von 1871 ist im folgenden durchweg bis auf die
neuesten Erscheinungen berücksichtigt, u. a. ausser
den entsprechenden Abschnitten in den Lehrbüchern
des deutschen Reichsstaatsrechts insbesondere die Preis-
schrift von Rich. Fischer „Das Recht des deutschen
Kaisers“ (Berlin 1895) und die Abhandlung von Born-
hak im „Archiv für öffentl. Recht“, Bd. VIII, S. 425 ff.
und von Ruville „Das deutsche Reich ein monarchi-
scher Einheitsstaat* (Berlin 1894) ®).
4) Man muss anerkennen, dass die Ausführungen von
Bornhak und von v. Ruville in den derzeitigen tatsäch-
lichen Verhältnissen in mancher Hinsicht eine Stütze finden;
anderseits muss aber ebenso sehr betont werden, dass ihre
Anschauungen vom Standpunkte des positiven Staatsrechts aus
nicht als richtig anerkannt werden können. — Interessant ist
übrigens, dass die eigenartige Auffassung von v.Ruville, dass
das alte Deutsche Reich trotz 1806 und 1815 rechtlich weiter
bestanden habe, auch in der Paulskirche Vertreter gefunden
hat; vergl. das Amendement Grüvell-Bresgen: Stenogr. Ber.
S. 5796, Sp. 2.