5 321 (Nr. 1 -4). 4. Abschnitt. Kommanditgesellschaft auf Aktien. 6. Teil. 305
Kommanditisten Aktien übernehmen. In der Verhandlung ist der Betrag
der von jedem Beteiligten übernommenen Aktien anzugeben.
Die Gesellschafter, welche den Inhalt des Gesellschaftsvertrags fest-
gestellt haben oder andere als durch Barzahlung zu leistende Einlagen
machen, gelten als die Gründer der Gesellschaft.
Entw. 1 §. 293, II § 312; Denkschr. I S. 174, II S. 3226; A.D.H.G.B.
Art. 175 Abf. 1.
1. Die Feststellung des Inhalts des Grleolschasterrtmon hat, wie bei der
Aktiengesellschaft (5 182 Abs. 1) durch mindestens . Personen in einer gericht-
lichen oder notaricllen Verhandlung zu erfolgen. Zu ihnen müssen alle künftigen
Komplementare und können nur noch künftige Kommanditisten gehören. Sind
Dieaf Komplementare vorhanden, so bedarf es der Mitwirkung von Kommanditisten
nicht. Die Eintragung der Gesellschaft ist freilich nur möglich, wenn wenigstens
eine Person auser den Komplementaren mit Aktien beteiligt ist; denn die Kommandit-
allengesellscha muß nach § 320 Abs. 1 mindestens je einen Komplementar und
Kommanditisten haben (Nr. 1 zu § 320).
2. Einlagen. Ein Komplementar braucht von Rechts wegen nichts einzulegen
weder Geld noch andere Vermögensgegenstände; er braucht sich nicht einmal mil
Diensten zu beteiligen. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die
Gesellschaft stehen nicht entgegen, weil die Kommanditaktiengesellschaft nicht eine
Gesellschaft, sondern eine juristische Personmn — ein Verein — ist (Makower
Anm. IIa, Pinner Anm. 1 3, Staub-Pinner zu § 320 Anm. 6). Ein Komple-
mentar kann sich aber mit beliebigen Einlagen beteiligen, insbesondere auch auf
das Grundkapital. Was er nicht auf das Grundkapital einlegen soll, muß nach
Höhe und Art im Gesellschaftsvertrage feltgesett werden (5 322 Abs. 2). Jeder
Kommanditist muß eince Einlage auf das Grundkapital zusagen; es gilt hierfür
das gleiche, wie in bezug auf den Aktionär. Wer sich, ohne Komplementar zu
sein, bei der Feststellung des Inhalts des Gelelschastevertkage beteiligt, ist genötigt,
alsbald zur Feststellungsverhandlung wenigstens eine Aktie zu übernehmen. Was
dergestalt an Grundkapital übernommen wird, gleichviel ob von Komplementaren
oder Kommanditisten, ist, wenn der Wortlaut des Gesetzes entscheiden soll, nur
nach der Person des Ubernehmers und dem Betrage der von ihm belegten Aktien
in der Verhandlung zu bezeichnen; sinngemäß wird aber auch der Ausgabebetrag
(Nr. 3 zu § 182) und, wenn mehrere Aktiengattungen bestehen, wie nach § 182
Abs. 1, die betreffende Gattung anzugeben sein. Daß das letztere hier nicht hervor-
ehoben ist, beruht offen bar auf der nachträglichen Einschaltung der entsprechenden
estimmung in den §5 182 durch die Reichstagskommission. (Vgl. dazu Staub-
Pinner Anm. 23 zu § 3200. Der nicht in der Feststellungsverhandlung über-
nommene Betrag des Grundkapitals ist nach Maßgabe des 5 188 Abs. 2 nach-
träglich zu übernehmen oder gemäß § 189 zu zeichnen.
3. Gründer sind stets alle Komplementare, außerdem die Kommanditisten,
welche den Gesellschaftsvertrag festgestellt oder (und) unbare Einlagen versprochen
haben. Da die Komplementare immer zu den Gründern gehören, so ist bei der
Kommanditaktiengesellschaft immer der Fall des § 192 Abs. 2 gegeben, wonach der
Gründungshergang durch besondere Revisoren zu prüfen ist.
4. Nach früherem Rechte hatten die Komplementare allein den Inhalt des
Gesellschaftsvertrags festzustellen. Sie wurden dadurch zu den ausschließlichen
Gründern. Jeder Komplementar mußte sich mit einer Einlage beteiligen, dergestalt,
daß die Einlagen zusammen mindestens ½0 des Gesamtkapitals der Kommgnditisten
(Grundkapitals), und wenn dieses Über 3000000 M. hinausging, für den Uberschuß
1½% desselben darstellten. Die Gesellschaftserrichtung konnte nur durch Stufen-
gr#ndung erfolgen. Alles dies ist, wie sich aus vorstehenden Erörterungen ergibt,
eändert. Die Ubergangsbestimmung für Gründungen, die am 1. Januar 1900
chwebten, ist in 258 rt. 23 enthalten (Bd. 2 S. 415 der ersten Auflage).
Die nach älterem Rechte gemachten Zwangseinlagen der Komplementare haben
gegenwärtig keine andere Natur, als andere Einlagen.
Lehmann-Ring, Handelsgesetzbuch. II. 2. Aufl. 20
Nr. 2.
Nr. 3.
Nr. 4.