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38 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 195 (Nr. 4—9).
auch der bevorzugte, sich bei der Aktienübernahme oder zeichnung dazu bekannt
hat. Ebensowenig für Gründungsaufwand, der an Gründer gelangt, weil diese
die Vereinbarung zumal in der Sonderberechnung anerkennen. Sollen andere Per-
sonen größere Beträge erhalten, so bedarf es der Vorlegung schriftlicher Abmachungen.
Auch bei Sacheinlagen sind weitere Verträge nicht nötig, wenn der Gesellschafts-
vertrag die Vereinbarungen erschöpft, da alsdann die Einwilligung aller Beteiligten
sich wiederum aus der Aktienübernahme und zeichnung ergibt.
Außerdem kedarf es bei Sacheinlagen oder üübernahmen der Gründer-
erklärung (§ 191) und bei Gründungsaufwand (5 186 Abs. 3) einer Sonder-
berechnung, die mit der allgemeinen Angabe im Gesellschaftsvertrag stimmen
muß. Die Spezialisierung hat wieder insbesondere bei kleinen Beträgen — Porti 2c.
— ein vernünftiges Maß zu halten.
c) Bei Stufengründung die Duplikate der Zeichnungsscheine (5 189) und
ein vom den Gründern — nicht wie früher in beglaubigter Form — zu unter-
schreibendes Aktionärverzeichnis, das alle Ubernehmer und Zeichner, die Be-
teiligung eines jeden und die Einzahlung darauf zu enthalten hat.
4) Die Urkunden über Bestellung des Vorstands und Aufsichts-
rats (§ 190). Die Annahme der Bestellung wird durch die Anmeldung dargetan.
e) Die Prüfungsberichte (§ 193 Abs. 2) nebst urkundlichen Grundlagen —
· Gutachten, Schätzungen —, sofern solche vorhanden sind, sowie bei Bestellung von
Revisoren durch das Organ des Handelsstands die Bescheinigung über die
Einreichung des Revisorenberichts an dieses (5 193 Abf. 3).
1lfs Die Genehmigungsurkunde, wenn der Gegenstand des Unternehmens
staatlicher Genehmigung bedarf oder wenn der Bundesrat Kleinaktien zugelassen
hat. — Ursprünglich bedurfte die Aktiengesellschaft ihrer Rechtsform halber staat-
licher Genehmigung. Das G. von 1870 gab die Aktiengesellschaft insoweit frei,
hielt aber die gesetzlichen Vorschriften aufrecht, die den Gegenstand des Unternehmens
ohne Rücksicht auf die Person des Unternehmers staatlicher Genehmigung und Auf-
sicht unterwarfen. Hierbei ist es verblieben. — Die Vorlegung der Genehmigungs-
urkunde soll im Interesse des Publikums verhüten, daß eine Aktiengesellschaft recht-
lich entsteht, wirtschaftlich aber nicht lebensfähig ist. In Betracht kommen die
Vorschriften über Genehmigung des Eisenbahnbetriebs, der Ausgabe von Bank-
noten und Inhaberpapieren, der Auswanderungsvermittelung, des Versicherungs-
geschäts (Ges. vom 12. Mai 1901 §§ 4, 1) 2c.; auch die Bestimmungen der
ewerbeordnung (§§ 29 ff.) über Gewerbetreibende, die einer besonderen Genchmi-
gung bedürfen. Wenn die Aktiengesellschaft der Errichtung einer bestimmten, bach
der Gew.O. (5§ 16 ff.) genehmigungspflichtigen Anlage gewidmet ist, muß na
dem Zwecke der Bestimmung ebenfalls die Genehmigungsurkunde gefordert werden
(a. A. Staub-Pinner Anm. 14 und Meister bei Holdheim 1906, 261ff.). Da-
gegen fällt nicht unter Genehmigung, wenn es sich um Erwerb von Privilegien
Handeerl die der Fiskus erteilt, z. B. Fischereiprivilegien, ausschließliche Badeberech-
tigungen. Diesenfalls ist eine Genehmigungsurkunde nicht beizubringen (Kammer-
et in Entsch. F. G. X 13 ff.). — Im Anschluß an die Begründung von 1884
117 wird zumeist angenommen, daß das Registergericht in bezug auf die Frage,
ob der Gegenstand des Unternehmens der Genehmigung bedürfe oder nicht, an die
Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde gebunden sei.
4. Erklärung über die Einzahlung. Zu erklären ist, daß auf jede nicht durch
Sacheinlagen gedeckte Aktie der eingeforderte Betrag bar eingezahlt und noch gegen-
wärtig im Besitz des Vorstands sei. Zur Prüfung, ob in Wirklichkeit die vorge-
schriebenen Einzahlungen bewirkt sind, ist das Registergericht nicht verpflichtet (K.G.
in Entsch. F. G. 1II, 126). Der eingeforderte Betrag muß mindestens /des Nenn-
betrags und den Uberbetrag (5 184 Abs. 2) umfassen. Er muß sich aus den Zeichnungs-
scheinen ergeben (§ 189 Abs. 3 Z. 3). Bare Einzahlung liegt nur vor bei Zahlung
in deutschem Geld (R.G. vom 4. Dez. 1871 und 9. Juli 1873 nebst Ergänzungsge-
setzen), Reichskassenscheinen (R.G. vom 30. April 1874) und deutschen Banknoten
(R.G. vom 14. März 1875 und 1. Juni 1909). Doch ist der Vorstand zur Annahme
von Kassenscheinen und Banknoten nur berechtigt, nicht entgegen allgemeinen
Grundsätzen verpflichtet (Bericht 1884 S..9), es sei denn, daß es sich um Reichs-
banknoten handelt. Erforderlich ist die Ubereignung des Geldes unter allseitigem
Einverständnis der ernsthaften Eigentumsübertragung (R.G. Straff. XXIV S. 286 ff.,