220 II. Von den Funktionen der Reichsgewalt.
als gesetzliches Zahlungsmittel gegolten hatten, solange gültig, bis
sie vom Bundesrathe ausser Kurs gesetzt sein werden. Dies iet für
sämmtliche Landesmünzen mit Ausnahme der Einthalerstücke ge-
schehen, welche als Dreimarkstücke im ganzen Reiche als volles
Währungsgeld gelten; diese Geltung kann ihnen der Bundesrath
entziehen und ihnen den Charakter einer blossen Scheidemünze
geben, ohne dass es dazu eines Reichsgesetzes bedürfte. Da dies
aber bis jetzt noch nicht geschehen ist, so haben wir in Deutschland,
trotz des an der Spitze des Münzgesetzes stehenden Grundsatzes, die
Goldwährung noch nicht folgerichtig durchgeführt, sondern befin-
den uns noch im Zustande einer Doppelwährung.
Die Ausserkurssetzung einer Münze bedeutet, dass ihr von
Staatswegen der Charakter des gesetzlichen Währungsgeldes
entzogen wird. Die Anordnung der Ausserkurssetzung von Landes-
müngen und Feststellung der für dieselbe erforderlichen Vorschrif-
ten erfolgt durch den Bundesrath. Eine Ausserkurssetzung darf erst
eintreten, wenn eine Einlösungsfrist von mihdestens vier Wochen
festgesetzt und mindestens drei Monate vor ihrem Ablaufe bekannt
gemacht worden ist (Artikel 6). Die Einlösung hat gegen Reichs-
münze von den Kassen desjenigen Staates zu erfolgen, in welchem
sie gesetzliches Währungsgeld waren, die Kosten werden dagegen
vom Reiche getragen. Werden ausländische Münzen, welche bisher
als gesetzliches Zahlungsmittel galten, ausser Kurs gesetzt, so findet
eine solche Einlösungspflicht nicht statt. Der Bundesrath kann aus-
ländischen Münzen gegenüber verschiedene Maassregeln ergreifen,
er kann den Umlauf fremder Münzen ganz untersagen,
eine Befugnies, von welcher er mehrfach bereits Gebrauch gemacht
hat; er kann ferner den »Werth bestimmen, über welchen hinaus
fremde Gold- und Silbermünzen nicht in Zahlung angeboten und
gegeben werden dürfen«, doch sind nur gewohnheits- und ge-
werbsmässige Zuwiderhandlungen gegen diese vom Bundes-
rathe getroffenen Vorschriften strafbar; ferner kann der Bundesrath
bestimmen, rob ausländische Münzen von Reichs- oder Landeskassen
zu einem öffentlich bekannt zu machenden Kurse im inländischen
Verkehr in Zahlung angenommen werden dürfen, auch in solchen
Fällen den Kurs festsetzen« (Artikel 13). Von der Ausserkurs-
setzung der Münzen ist die Einziehung derselben zu unterschei-
den, welche darin besteht, dass die von den Reichs- und Landes-
kassen angenommenen Münzen nicht mehr verausgabt werden
dürfen. Diese Einziehung findet in Betreff derjenigen Münzen statt,