52 I. Von den Organen des deutschen Reiches.
Kaiser, sondern vom Könige von Preussen als solchem, d. h. dem
preussischen Staateministerium aus. Die Verantwortlichkeit
für die Instruktionsertheilung fällt daher unter die
Regeln des Landesstaatsrechtes (Fürst Bismarck im konsti-
tuirenden Reichstage S. 397 sagte: »Es liegt auf der Hand, dass in
demverf: d Maasse von Ministerverantwort-
lichkeit, dessen sich die gesammten Bundesstaaten erfreuen, nichts
geändert wird, indem jede Regierung eines Einzelstaates verant-
wortlich bleibt für die Art, wie ihre Stimme im Bundesrathe abge-
geben wird«). Die Instruktion geht lediglich von der Landesregie-
rung aus, welcher die Repräsentation des Staates nach aussen hin
zusteht. Dagegen ist es durchaus zulässig und bei wichtigen Ange-
legenheiten gerathen, dass das Ministerium sich vorher über die
Abgabe der Stimme mit der Landesvertretung verständigt. Ja, in
gewissen Fällen kann nach Landesstaatsrecht sogar die Zustimmung
des Landtages nöthig sein, besonders wo es sich um Aufgabe oder
Abänderung von Sonderrechten handelt, die in den Bereich der
Gesetzgebung fallen, wie dies bei einer etwa beabsichtigten Aufgabe
der Privilegien in Betreff der Bier- und Branntweinsteuer unzwei-
felhaft der Fall sein würde. Es fragt sich nur, welche staaterecht-
liche Folge eine solche Beiseitesetzung der Zustimmung des Land-
tages haben würde. Gewiss würde das Ministerium, welches die
nothwendige Zustimmung der Landesvertretung einzuholen unter-
‚lassen hätte, sich, wenn alle sonstigen Voraussetzungen vorhanden
sind, der Erhebung einer Ministeranklage aussetzen. Sollten die
Minister von dem Staatsgerichtshofe alsdann wegen Verfassungs-
bruches oder Gefährdung des Staatswohles verurtheilt werden, so
hätten sie persönlich die nachtheiligen Folgen zu tragen. Weiter-
gehende Folgerungen gegen die Rechtsgültigkeit des Bundesbe-
schlusses zu ziehen, würde der staatsrechtlichen Natur des Reiches,
vor allem dem Satz widersprechen, dass dem Reiche gegenüber
jeder Einzelstaat lediglich durch seine Regierung vertreten wird.
Der Bundesrath hat die Vollmacht oder Legitimation der neuein-
tretenden Mitglieder zu prüfen, niemals aber den Auftrag oder die
Instruktion derselben. Er hat nicht darnach zu fragen, ob ein Be-
vollmächtigter ohne oder gar gegen seine Instruktion gestimmt hat.
Die Abstimmung ist, wie Laband es treffend ausgedrückt hat, ein
reiner Formalakt, dessen rechtsverbindliche Gültigkeit theils
auf der Vollmacht der Mitstimmenden, theils auf der geschüftsord-
nungsmüssigen Behandlung der Sache beruht.