54 I. Von den Organen des deutschen Reiches.
hält, sich für Bayern dasjenige ergeben soll, was bei dem Militäretat im
Grossen und Ganzen die Hauptsache ist, nämlich das gesammte Erforder-
niss an Geld für die bayerischen Truppen, zweitens aber auch deshalb
nicht, weil in dem Vertrage vom 23. November in einer weiteren Be-
etimmung auch die besondern Etatssätze, die in dem Militäretat für die
übrigen Bundesstaaten enthalten sind, zur Norm dienen sollen für den
bayerischen Landtag und die bayerische Regierung bei Aufstellung des
Specialetate für die bayerischen Truppen. Aus diesen Gründen ist unbe-
dingt ein gemeinschaftliches Intercsse vorhanden; es ist aber auch formell
insofern vorhanden, als nach meiner Ansicht der künftige Bundesetat gar
nicht aufgestellt werden kann, als in der Weise, dass die Ausgaben für
das bayerische Kontingent, ebenso wie für alle übrigen Bundesstaaten, auf
unserem Etat erscheinen. Der Unterschied ist nur der: Diese Ausgabe
erscheint für Bayern in Einer Summe, während sie für die übrigen Staa-
ten nach den Etatstiteln in verschiedenen Summen erscheint, die sich
nachher erst in der Hauptsumme vereinigen. Es werden nach meiner An-
sicht auf dem Etat die sämmtlichen Einnahmen an gemeinschaftlichen
Steuern zu erscheinen haben und es wird das, was nachher fehlt, aller-
dings nach einem durch die Verschiedenheit der Gemeinschaftlichkeit der
Steuern verschieden bedingten Maasestab erscheinen müssen als Matrikular-
beiträgee. Desgleichen erklärte Delbrück, dass aus Artikel 34 der Ver-
fassung nicht gefolgert werden dürfe, als seien für die Hansestädte Bremen
und Hamburg, die als Freihäfen ausserhalb der Zolllinie bleiben, die Zoll-
angelegenheiten nicht gemeinschaftliche, da sie zu den Ausgaben des
Reiches durch Aversen beitragen, welche an die Stelle der Zolleinnahmen
treten. Artikel 38 Absatz 3. Die unter Absatz 4 des Artikel 7 fallenden
Angelegenheiten finden sich an folgenden Stellen der Reicheverfassung
und der Ergänzungsurkunden verzeichnet: Artikel 4 Ziffer 1 bayerisches
Schlussprotokoll IV. Artikel35 Absatz 2 und Artikel 38 Absatz 3. Arti-
kel 46 Absatz 2. Artikel 52. Ueber diese ausdrücklich in der Verfassung
bezeichneten Gegenstände hinaus darf diese durchaus singuläre Bestim-
mung des Artikel 7 Absatz 4 nie ausgedehnt werden.
6 257.
II. Die einselnen stasatsrechtlichen Befugnisse des Bundesrathes,
Nur die Ernennung der Bevollmächtigten und die Ertheilung
der Instruktionen und Aufträge an dieselben ist Sache der Einzel-
staaten und fällt unter die Normen des Landesstaatsrechtes. Der
Bundesrath als Ganzes, als Körperschaft, ist ein Organ des Reiches
und gehört somit dem Reichsstaatsrecht an, Sobald die Stimmen-
abgabe erfolgt ist, löst sich das Votum von seiner partikularstaats-
rechtlichen Grundlage los und erscheint nur noch als Mitfaktor
des Bundesrathebeschlusses, welcher nun alsWillensakt eines reichs-
verfassungsmässigen Organs, nicht als Summe der einzelstaatlichen