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krümmungen, bei der Ausfahrt aus Grundstücken, die an öffentlichen Straßen liegen, und
bei der Einfahrt in solche Grundstücke, dann bei starkem Nebel —, ferner auf abschüssigen
Wegen und da, wo wegen Schlüpfrigkeit der Bahn die Wirksamkeit der Bremse in Frage
gestellt ist, endlich überall da, wo ein lebhafter Verkehr stattfindet, muß so langsam und
vorsichtig gefahren werden, daß das Fahrzeug nöthigenfalls sofort zum Halten gebracht
werden kann.
88.
Der Führer hat entgegenkommende, zu überholende, in der Fahrtrichtung stehende oder
die Fahrtrichtung kreuzende Menschen, insbesondere die Führer von Fuhrwerken, Reiter,
Radfahrer, Viehtreiber u. s. w., durch deutlich hörbares Signal rechtzeitig auf das Nahen
des Motorfahrzeuges aufmerksam zu machen. Er hat ferner langsam zu fahren und, wenn
es zur Vermeidung von Unfällen erforderlich ist, zu halten.
Auch an unübersichtlichen Stellen (§ 7 Abs 2) ist Signal zu geben.
Das Signalgeben ist sofort einzustellen, wenn Pferde oder andere Thiere dadurch
unruhig oder scheu werden. Zweckloses Signalgeben ist zu unterlassen.
Merkt der Führer, daß ein Pferd oder ein anderes Thier vor dem Motorfahrzeug
scheut, oder daß sonst durch das Vorbeifahren mit dem Motorfahrzeug Menschen oder Thiere
in Gefahr gebracht werden, so hat er langsam zu fahren und erforderlichen Falls anzuhalten
und den Motor außer Thätigkeit zu setzen.
§ 9.
Die Distriktsverwaltungsbehörde kann jederzeit auf Kosten des Besitzers eine Unter-
suchung darüber anstellen, ob ein Motorfahrzeug den Anforderungen der §§ 2 und 3 entspricht.
Motorfahrzeuge, welche den Bestimmungen gegenwärtiger Vorschriften nicht genügen,
können durch die Distriktsverwaltungsbehörde vom Befahren der öffentlichen Wege, Straßen
und Plätze ausgeschlossen werden. Ebenso kann die Verwendung eines Motorfahrzeugs
überhaupt oder auf bestimmten Wegen, Straßen und Plätzen untersagt werden, wenn Grund
zur Annahme besteht, daß durch dasselbe die Fahrbahn in einem über die gewöhnliche Abnutzung
hinausgehenden Maße beschädigt würde.
Ungeeigneten Personen, insbesondere solchen, welche wiederholt wegen Uebertretung
gegenwärtiger Vorschriften rechtskräftig verurtheilt worden sind, kann die selbständige Führung
eines Motorfahrzeuges von der Distriktsverwaltungsbehörde dauernd oder zeitweise untersagt
werden.
8 10.
Eine besondere distriktspolizeiliche Erlaubniß ist erforderlich:
1. zur Inbetriebnahme eines Motorfahrzeuges, dessen Gewicht bei voller Belastung
4000 kg übersteigt,