von der erfolgten Abheilung der Pocken eine Anzeige zu machen. Auf diese
Anzeige hat die Polizeibehörde ohne Verzug eine Untersuchung der Schafe durch
den beamteten Thierarzt anzuordnen (vergleiche auch §. 108).
§. 106.
Nach Abheilung der Pocken kann die Polizeibehörde die Ausführung der
den Absperrungsmaßregeln unterworfenen Schafe zum Zweck sofortiger Abschlachtung
gestatten:
1. nach benachbarten Ortschaften;
2. nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen behufs der Weiterbeförderung
nach solchen Schlachtviehhöfen oder öffentlichen Schlachthäusern,
welche unter geregelter veterinärpolizeilicher Aufsicht stehen,
vorausgesetzt, daß die Thiere diesen Anstalten direkt mittelst der Eisenbahn
oder doch von der Abladestation aus mittelst Wagen zugeführt
werden.
Durch vorgängige Vereinbarung mit der Eisenbahnverwaltung oder durch
unmittelbare polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung
mit anderen Schafen auf dem Transporte nicht stattfinden kann.
Auch ist der Polizeibehörde des Schlachtortes zeitig von der Zuführung
der Schafe Kenntniß zu geben.
Das Abschlachten der Schafe muß unter polizeilicher Aufsicht erfolgen.
§. 107.
Die Desinfektion der Stallungen und Räumlichkeiten, in welchen pockenkranke
oder geimpfte Schafe gestanden haben, muß nach Angabe des beamteten
Thierarztes und unter polizeilicher Ueberwachung erfolgen.
Der Besitzer der Stallung oder dessen Vertreter ist anzuhalten, die erforderlichen
Desinfektionsarbeiten ohne Verzug ausführen zu lassen.
Ueber die erfolgte Ausführung der Desinfektion hat der beamtete Thierarzt
der Polizeibehörde eine Bescheinigung einzureichen.
§. 108.
Die Seuche gilt als erloschen und die angeordneten Schutzmaßregeln sind
aufzuheben:
wenn nach der Erklärung des beamteten Thierarztes die Pocken bei
den Schafen gänzlich abgeheilt sind, und
wenn nach der Abheilung der Pocken noch ein Zeitraum von sechszig
Tagen verflossen ist.
§. 109.
Nach Aufhebung der Schutzmaßregeln hat die Polizeibehörde das Erlöschen
der Seuche durch amtliche Publikation in gleicher Weise wie den Ausbruch der
Seuche (§. 93) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
c. Desinfektion.
d. Aufhebung
der Schutzmaßregeln.