Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

von  der  erfolgten  Abheilung  der  Pocken  eine  Anzeige  zu  machen.  Auf  diese
Anzeige  hat  die  Polizeibehörde  ohne  Verzug  eine  Untersuchung  der  Schafe  durch
den  beamteten  Thierarzt  anzuordnen  (vergleiche  auch  §.  108).

§.  106.

Nach  Abheilung  der  Pocken  kann  die  Polizeibehörde  die  Ausführung  der
den  Absperrungsmaßregeln  unterworfenen  Schafe  zum  Zweck  sofortiger  Abschlachtung
  gestatten:

1.  nach  benachbarten  Ortschaften;

2.  nach  in  der  Nähe  liegenden  Eisenbahnstationen  behufs  der  Weiterbeförderung
  nach  solchen  Schlachtviehhöfen  oder  öffentlichen  Schlachthäusern,
  welche  unter  geregelter  veterinärpolizeilicher  Aufsicht  stehen,
vorausgesetzt,  daß  die  Thiere  diesen  Anstalten  direkt  mittelst  der  Eisenbahn
  oder  doch  von  der  Abladestation  aus  mittelst  Wagen  zugeführt
werden.

Durch  vorgängige  Vereinbarung  mit  der  Eisenbahnverwaltung  oder  durch
unmittelbare  polizeiliche  Begleitung  ist  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  eine  Berührung
  mit  anderen  Schafen  auf  dem  Transporte  nicht  stattfinden  kann.

Auch  ist  der  Polizeibehörde  des  Schlachtortes  zeitig  von  der  Zuführung
der  Schafe  Kenntniß  zu  geben.

Das  Abschlachten  der  Schafe  muß  unter  polizeilicher  Aufsicht  erfolgen.

§.  107.

Die  Desinfektion  der  Stallungen  und  Räumlichkeiten,  in  welchen  pockenkranke
  oder  geimpfte  Schafe  gestanden  haben,  muß  nach  Angabe  des  beamteten
Thierarztes  und  unter  polizeilicher  Ueberwachung  erfolgen.

Der  Besitzer  der  Stallung  oder  dessen  Vertreter  ist  anzuhalten,  die  erforderlichen
  Desinfektionsarbeiten  ohne  Verzug  ausführen  zu  lassen.

Ueber  die  erfolgte  Ausführung  der  Desinfektion  hat  der  beamtete  Thierarzt
der  Polizeibehörde  eine  Bescheinigung  einzureichen.

§.  108.

Die  Seuche  gilt  als  erloschen  und  die  angeordneten  Schutzmaßregeln  sind
aufzuheben:
wenn  nach  der  Erklärung  des  beamteten  Thierarztes  die  Pocken  bei
den  Schafen  gänzlich  abgeheilt  sind,  und
wenn  nach  der  Abheilung  der  Pocken  noch  ein  Zeitraum  von  sechszig
Tagen  verflossen  ist.
§.  109.
Nach  Aufhebung  der  Schutzmaßregeln  hat  die  Polizeibehörde  das  Erlöschen
der  Seuche  durch  amtliche  Publikation  in  gleicher  Weise  wie  den  Ausbruch  der
Seuche  (§.  93)  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

c.  Desinfektion.

d.  Aufhebung
der  Schutzmaßregeln.