28 Lateinisch.
UII 4 Stunden wöchentlich.
Lektüre 2 Stunden: Cäsars Bellum Gallicum ober ausge-
wählte Abschnitte aus dem Bellum civile (vergl. Gymnasium 0 Uh;
Ovids Metamorphosen in planmäßiger Auswahl. Anleitung usw. wie
in U III. Einführung in die poetische Lektüre: Erklärung und Ein-
übung des daktylischen Hexameters; prosodische Belehrungen; Aus-
wendiglernen einzelner Stellen aus Ovid.
Grammatik 2 Stunden: Wiederholung der Kasuslehre. Wieder-
holung und Ergänzung der Tempus= und Moduslehre.
Übungsbuch und schriftliche Arbeiten wie in U II.
O II. 4 Stunden wöchentlich.
Lektüre 3 Stunden wie in Ull, unter Umständen auch aus-
gewählte Abschnitte aus Curtius oder aus Livius oder eine leichtere
Rede Ciceros.
Grammatik 1 Stunde wie in UIl; ein Übungsbuch wird
nicht gebraucht.
Alle 14 Tage eine schriftliche Übersetzung in das Deutsche als
Klassenarbeit.
U und OI. Je 4 Stunden wöchentlich.
Lektüre: Leichtere Reden Ciceros (z. B. pro Sex. Roscio, in
Catilinam, de imperio Cn. Pompei); ausgewählte Abschnitte aus Livius;
Stellen aus Virgils Aneide in einer Auswahl, die in sich abgeschlossene
Bilder bietet und einen Durchblick durch das ganze Werk ermöglicht;
in OI auch leichtere Oden des Horaz und Abschnitte aus Tacitus'
Germania.
Grammatik, wo ihre Behandlung bei der Lektüre notwendig wird.
Alle 3 bis 4 Wochen eine schriftliche Übersetzung in das Deutsche.
Methodische Zemerkungen für das Tateinische.
Für die Methode des lateinischen Unterrichts gelten im wesent-
lichen dieselben Bemerkungen für Gymnasium und Realgymnasium,
selbstredend unter Beachtung des beschränkteren Lehrzieles und der
beschränkteren Lehraufgaben des Realgymnasiums.
1. Grammatik, Wortschatz und schriftliche übungen. Ent-
sprechend dem allgemeinen Lehrziele ist eine gründliche grammatische
Schulung und ein sicheres Verständnis der Schriftsteller stets im Auge
zu behalten. Danach ist von VI an die Auswahl dessen, was ge-
lernt und eingeübt werden soll, zu bemessen. Sie ist überall auf das
Wichtigste d. h. auf das häufig Vorkommende und Charakteristische
zu beschränken, so daß eine sorgfältige Scheidung notwendig wird