28 Lateinisch.
UII 4 Stunden wöchentlich.
Lektüre 2 Stunden: Cäsars Bellum Gallicum ober ausgewählte
Abschnitte aus dem Bellum civile (vergl. Gymnasium 0 Uh;
Ovids Metamorphosen in planmäßiger Auswahl. Anleitung usw. wie
in U III. Einführung in die poetische Lektüre: Erklärung und Einübung
des daktylischen Hexameters; prosodische Belehrungen; Auswendiglernen
einzelner Stellen aus Ovid.
Grammatik 2 Stunden: Wiederholung der Kasuslehre. Wiederholung
und Ergänzung der Tempus= und Moduslehre.
Übungsbuch und schriftliche Arbeiten wie in U II.
O II. 4 Stunden wöchentlich.
Lektüre 3 Stunden wie in Ull, unter Umständen auch ausgewählte
Abschnitte aus Curtius oder aus Livius oder eine leichtere
Rede Ciceros.
Grammatik 1 Stunde wie in UIl; ein Übungsbuch wird
nicht gebraucht.
Alle 14 Tage eine schriftliche Übersetzung in das Deutsche als
Klassenarbeit.
U und OI. Je 4 Stunden wöchentlich.
Lektüre: Leichtere Reden Ciceros (z. B. pro Sex. Roscio, in
Catilinam, de imperio Cn. Pompei); ausgewählte Abschnitte aus Livius;
Stellen aus Virgils Aneide in einer Auswahl, die in sich abgeschlossene
Bilder bietet und einen Durchblick durch das ganze Werk ermöglicht;
in OI auch leichtere Oden des Horaz und Abschnitte aus Tacitus'
Germania.
Grammatik, wo ihre Behandlung bei der Lektüre notwendig wird.
Alle 3 bis 4 Wochen eine schriftliche Übersetzung in das Deutsche.
Methodische Zemerkungen für das Tateinische.
Für die Methode des lateinischen Unterrichts gelten im wesentlichen
dieselben Bemerkungen für Gymnasium und Realgymnasium,
selbstredend unter Beachtung des beschränkteren Lehrzieles und der
beschränkteren Lehraufgaben des Realgymnasiums.
1. Grammatik, Wortschatz und schriftliche übungen. Entsprechend
dem allgemeinen Lehrziele ist eine gründliche grammatische
Schulung und ein sicheres Verständnis der Schriftsteller stets im Auge
zu behalten. Danach ist von VI an die Auswahl dessen, was gelernt
und eingeübt werden soll, zu bemessen. Sie ist überall auf das
Wichtigste d. h. auf das häufig Vorkommende und Charakteristische
zu beschränken, so daß eine sorgfältige Scheidung notwendig wird