Full text: Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

Ordnung der Reifeprüfung. 91 
7. Wer bei der schriftlichen Prüfung sich der Benutzung uner- 
laubter Hilfsmittel, einer Täuschung oder eines Täuschungsversuches 
schuldig macht, wird mit sofortiger Ausschließung von der ferneren 
Teilnahme an der Prüfung und, wenn die Entdeckung erst nach Be- 
endigung derselben erfolgt, mit Vorenthaltung des Prüfungszeugnisses 
bestraft. Gleiche Strafe hat zu gewärtigen, wer anderen zur Be- 
nutzung unerlaubter Hilfsmittel, zu einer Täuschung oder einem 
Täuschungsversuche behilflich ist. Die in solcher Weise Bestraften sind 
hinsichtlich der Wiederholung der Prüfung denjenigen gleichzustellen, 
welche die Prüfung nicht bestanden haben (vergl. § 15, 1 und 2). 
Wer sich einer Täuschung oder eines Täuschungsversuches auch bei der 
Wiederholung der Prüfung schuldig macht, kann von der Reifeprüfung 
überhaupt ausgeschlossen werden. Auf diese Vorschriften hat der Direktor 
vor Beginn der ersten schriftlichen Prüfungsarbeit die Schüler aus- 
drücklich aufmerksam zu machen. 
Bei zweifelhafter Lage eines Falles der bezeichneten Art ordnet 
zunächst der Direktor mit den der Prüfungskommission angehörenden 
Lehrern das Erforderliche an und sucht sofort die Genehmigung des 
Königlichen Kommissars dazu nach. Erfolgt diese nicht, so ist die 
schließliche Entscheidung von der gesamten Kommission vor der münd- 
lichen Prüfung (8 10, 2) zu treffen. 
Für die Fälle, in denen ein Schüler von der Reifeprüfung 
überhaupt ausgeschlossen werden soll, ist die Entscheidung des Unter- 
richtsministers einzuholen. 
88. 
Beurteilung der schriftlichen Arbeiten. 
1. Jede Arbeit wird zunächst von dem Fachlehrer durchgesehen 
und beurteilt. Die Fehler werden am Rande (nicht durch Anderungen 
im Texte) berichtigt sowie nach dem auf sie zu legenden Gewichte be- 
zeichnet. Das über den Wert der Arbeit im Verhältnisse zu den 
Prüfungsforderungen abzugebende Urteil ist schließlich in eines der 
vier Prädikate: Sehr gut, Gut, Genügend, Nicht genügend zu- 
sammenzufassen. Hinzuzufügen ist eine Bemerkung über das Ver- 
hältnis der vorliegenden Arbeit zu den Klassenleistungen (vergl. Nr. 3), 
doch darf durch das Urteil über diese das Prädikat für die Prüfungs- 
arbeit nicht beeinflußt werden; auch ist die Niederschrift der fremd- 
prachlichen Texte (§ 7, 5) dabei nicht zu werten. 
2. Hierauf werden die Arbeiten bei den der Prüfungskommission 
angehörenden Lehrern in Umlauf gesetzt. In einer sodann von dem 
Direktor mit diesen abzuhaltenden Konferenz werden die den einzelnen 
Arbeiten erteilten Prädikate zusammengestellt und wird darüber Be- 
schluß gefaßt, ob und für welche Prüflinge die Ausschließung von der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.