Full text: Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

Ordnung der Reifeprüfung. 97 
den Namen und die Personalverhältnisse der abgehenden Schüler und 
die Unterschrift des Direktors enthalten. 
Diie Zeugnisse sind von den Mitgliedern der Prüfungskom- 
mission zu unterzeichnen. 
4. Eingehändigt werden die Zeugnisse in der Regel sämtlichen 
Schülern gleichzeitig unter geeigneter Ansprache durch den Direktor 
in einer Versammlung der ganzen Schule oder ihrer oberen Klassen. 
Den Zeitpunkt der Entlassung bestimmt der Direktor. 
8 14. 
Einreichung der Prüfungsverhandlungen an die Königlichen 
Provinzial-Schulkollegien. 
Ob und welche Teile der Prüfungsverhandlungen und zarbeiten 
einzureichen sind, bestimmt das Provinzial-Schulkollegium. 
§L 15. 
Verfahren bei denjenigen, welche die Reifeprüfung nicht 
bestanden haben. 
1. Wer die Reifeprüfung einmal nicht bestanden hat, darf zur 
Wiederholung derselben, mag er ferner eine höhere Lehranstalt be- 
suchen oder nicht, höchstens zweimal zugelassen werden. Dem Nicht- 
bestehen wird das Zurücktreten während der Prüfung gleich geachtet, 
falls es nicht durch Krankheit genügend entschuldigt ist oder durch andere 
mit der Prüfung nicht zusammenhängende Umstände. 
2. Denjenigen Schülern, welche nach nicht bestandener Reife- 
prüfung abgehen, wird ein gewöhnliches Abgangszeugnis ausgestellt, 
in dessen Eingang das ungenügende Ergebnis der Reifeprüfung zu 
erwähnen ist. « 
3. Studierende mit dem Reifezeugnisse eines Gymnasiums, denen 
eine genügende Kenntnis des Hebrüischen nicht zuerkannt worden ist, 
haben sich, wenn sie nachträglich das Zeugnis der Reife in diesem 
Gegenstande erwerben wollen, an eine Wissenschaftliche Prüfungskom- 
mission für das höhere Lehramt zu wenden. 
§ 16. 
In der durch Erlaß vom 24. Januar 1909 abgeänderten Fassung.) 
Reifeprüfung derjenigen, welche nicht Schüler einer höheren 
Lehranstalt sind. 
1. Wer, ohne Schüler eines Gymnasiums, eines Realgymnasiums 
oder einer Oberrealschule zu sein, die an die Reifeprüfung einer solchen 
Anstalt geknüpften Rechte erwerben will, hat drei Monate vor dem 
Lehrpläne 2c. 7 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.