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Zu 7 und 8.
a. Der geschichtliche Unterricht auf Gymnasien hat sich eine
maßvolle Beschränkung zum Gesetze zu machen, insbesondere in zwei
Beziehungen.
Erstens ist zu bedenken, daß es deutsche Schüler sind, denen
der Unterricht ertheilt wird. Daraus ergiebt sich, daß die alte
Geschichte sich wesentlich den Völkern zuzuwenden hat, welche auf
Staat und Bildung des Vaterlandes den entschiedensten und unmittelbarsten
Einfluß geübt haben, denselben Völkern, deren Geschichte
überdies den Schülern durch ihre lateinische und griechische
Lektüre näher gebracht wird; ferner daß für die mittlere und neuere
Zeit die Geschichte des Vaterlandes, Deutschlands und Preußens,
den Mittelpunkt bildet, und daß die Geschichte anderer Kulturvölker
nur in dem Maße hinzugezogen wird, als erforderlich ist zum Verständnis
der vaterländischen Geschichte und zur Bildung einer richtigen
Vorstellung über den jeweiligen hervorragenden Einfluß einzelner
Staaten auf den allgemeinen Gang der Geschichte.
Zweitens ist die Auffassung der Geschichte durch das Maß des
politischen Interesses und Verständnisses bedingt. In dieser Hinsicht
eine Frühreife zeitigen zu wollen, würde ein schweres Unrecht
sein. Der geschichtliche Unterricht der Gymnasien hat seine Aufgabe
erfüllt, wenn er in den Schülern die Hochachtung vor der
sittlichen Größe einzelner Männer oder ganzer Völker gepflegt, das
Bewußtsein hervorgerufen hat, wie viel ihnen noch zur vollen Einsicht
fehlt, und ihnen die Befähigung gegeben hat, die bedeutendsten
klassischen Geschichtswerke mit Verständnis zu lesen.
Die chronologische Kenntnis, unentbehrlich um die Erinnerung
an die Thatsachen vor Verworrenheit zu schützen, ist nur
dadurch zur Sicherheit zu bringen, daß Beschränkung auf das dringend
Nothwendige eingehalten wird. (Empfehlenswerth ist, daß an
jeder Anstalt ein maßvoll bestimmter Kanon der zu erfordernden
Jahreszahlen vereinbart werde.) Es ist unbedingt darauf zu halten,
daß mit der Erinnerung an jedes historische Ereignis sich die geographische
Kenntnis seines Ortes fest verbinde.
c. In den Klassen VI, V, IV fallen zwei wöchentliche Lehrstunden
selbständig dem geographischen Unterrichte zu, welcher nicht
mit dem geschichtlichen in der Hand desselben Lehrers zu sein braucht.
(Sofern von der Zulässigkeit dieser Trennung Gebrauch gemacht
wird, ist der historische Unterricht einem noch außerdem mit einem
anderen Gegenstande in derselben Klasse betrauten Lehrer, sachlich
am angemessensten dem Lehrer des Deutschen, zuzuweisen.) In III.
gehört diesem Unterrichte eine Stunde wöchentlich. Von II an ist
der Geschichtsunterricht stets zur Befestigung der erworbenen geographischen
Kenntnisse zu benutzen, und es find außerdem über solche
Partien des geographischen Wissens, welche durch den geschichtlichen