In der Invalidenversicherung ist die Entscheidung
ohne mündliche Verhandlung für keinen Fall zwingend
vorgeschrieben. Es ist vielmehr nur für zulässig erklärt,
die Revision ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen,
wenn sie verspätet eingelegt ist, oder wenn
bei der Einlegung, entgegen der Vorschrift des § 117
Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes, die Angabe
von Revisionsgründen unterblieben ist, oder
wenn sich aus der Prüfung der Anträge ergibt, daß
kein solcher Grund vorliegt. Nach § 25 der Kaiserlichen
Berordnung vom 19. Oktober 1900 müssen,
wenn im Beschlußverfahren entschieden werden soll,
der Direktor der Abteilung oder der zuständige Vorsitzende
eines Senats und der Berichterstatter übereinstimmend
der Ansicht sein, daß die Voraussetzungen
für die Zulässigkeit dieses Verfahrens vorliegen. Ist
dies der Fall, so ist die Sache durch Verfügung einem
Beschlußsenate von drei Mitgliedern zu überweisen.
Den Vorsitz führt in solchem Senat ein Senatsvorsitzender,
der die Sache vorbereitet und in der
Sitzung vorträgt. In seiner Anwendung hat sich
das Beschlußverfahren nur für die verspätet eingelegten
Rechtsmittel und die unzulässigen Rekurse
bewährt. Für die Unfallversicherung nimmt das Erfordernis
der Einstimmigkeit unter den Mitgliedern
des Beschlußsenats diesem Verfahrenjede nennenswerte
Anwendbarkeit für die Rekurse, die als „offenbar
ungerechtfertigt“ erachtet werden können. In der Invalidenversicherung
ist zwar nicht die gleiche Bedingung
vorgesehen. Die Prüfung, ob ein Revisionsgrund
vorliegt, ist aber, wie sich gezeigt hat, zu wichtig und
verantwortungsvoll, als daß sie in erheblicherem
Umfange dem vollbesetzten Senate vorenthalten und
die mündliche Verhandlung entbehrt werden könnte.
Das Reichs-Bersicherungsamt hat sich auch nicht dazu
verstehen können, deshalb eine Revision im Beschlußverfahren
zurückzuweisen, weil keine Revisionsgründe
angegeben sind, zumal das Reichs-Versicherungsamt
nach § 117 Abs. 1 Satz 2 des Invalidenversicherungsgesetzes
bei seiner Entscheidung an diejenigen Gründe
nicht gebunden ist, welche zur Rechtfertigung der gestellten
Anträge geltend gemacht worden sind.
Bevor zu dem — prozeß= und materiellrechtlichen —
Inhalte der Rechtsprechung des Reichs-Bersicherungsamts
übergegangen wird, sei ein kurzer Rückblick auf
die äußere Entwicklung der Spruchtätigkeit des Amtes
gestattet.
Am 12. Juli 1886 hielt das Reichs-Bersicherungsamt
seine erste ordentliche öffentliche Spruchsitzung ab.
Unmittelbar vorher hatte in einer Plenarsitzung in
Vertretung des damals außerhalb Berlins weilenden
Staatssekretärs des Innern, Staatsministers Dr. v.
Boetticher, der Kaiserliche Unterstaatssekretär im
Reichsamte des Innern, Wirkliche Geheime Rat Eck
nach einigen einleitenden, die Bedeutung des Aktes
hervorhebenden Worten die nichtständigen Mitglieder
des Reichs-Bersicherungsamts auf treue Erfüllung
ihrer Amtsobliegenheiten mittels Handschlags an
Eidesstatt verpflichtet. Die Spruchsitzung wurde von
dem Präsidenten Dr. Bödiker in feierlicher Weise
mit einer Ansprache eröffnet. Unter Hinweis auf die
Entstehungsgeschichte der ohne Vorgang dastehenden
deutschen sozialpolitischen Gesetzgebung und auf die
in der Offentlichkeit und Mündlichkeit des Verfahrens
sowie in der Zusammensetzung des Reichs-Versicherungsamts
als des obersten Gerichtshofs auf diesem
Gebiete liegende Gewähr für die Rechtsfindung sprach
er namens der dazu berufenen Mitglieder des
Amtes das Gelöbnis aus, nach bestem Wissen und
Gewissen im Namen des Reichs Recht sprechen zu
wollen „zur Förderung des Friedens der Berufsklassen
untereinander“. „Im Aufblick“— so schloß er —, zu der
hehren Gestalt des ruhmgekrönten Kaisers, des Ursprunges
der Gesetzgebung, die nichts anderes sei, als
die praktische Durchführung des göttlichen Gebots der
Nächstenliebe, beginne das Reichs-Versicherungsamt
die ihm übertragene rechtsprechende Tätigkeit.“ Vornehmlich
eine Stelle dieser Ansprache des ersten Leiters
der Behörde, der auch ihre Rechtsprechung zu einem
guten Teile mit seinem Geiste und seiner Auffassung
von der ihr obliegenden Aufgabe erfüllt hat, verdient
bei diesem Rückblicke wörtlich festgehalten zu werden,
weil sie in großen Zügen die Richtlinien vorzeichnet,
die diese Rechtsprechung innehalten sollte. Sie lautet:
„Auf Grund der Gesetze und der Allerhöchsten Verordnung
vom 5. August 1885 werden wir hier tagen
als ein oberster Gerichtshof im Lichte voller Offentlichkeit;
die Beteiligten können ihre Wünsche und Beschwerden
vor uns persönlich vorbringen; der Fridericianische
Gedanke einer von den Fesseln des Formalismus
befreiten väterlichen Verwaltung des Rechtes
wird zur Geltung gelangen, und die Beteiligung von
Mitgliedern des Bundesrats, des hiesigen Königlichen
Kammergerichts, der Berufsgenossenschaftsvorstände
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