Full text : Das Reichs-Versicherungsamt und die Deutsche Arbeiterversicherung.

In  der  Invalidenversicherung  ist  die  Entscheidung
ohne  mündliche  Verhandlung  für  keinen  Fall  zwingend
vorgeschrieben.  Es  ist  vielmehr  nur  für  zulässig  erklärt,
  die  Revision  ohne  mündliche  Verhandlung  zurückzuweisen,
  wenn  sie  verspätet  eingelegt  ist,  oder  wenn
bei  der  Einlegung,  entgegen  der  Vorschrift  des  §  117
Abs.  1  des  Invalidenversicherungsgesetzes,  die  Angabe
  von  Revisionsgründen  unterblieben  ist,  oder
wenn  sich  aus  der  Prüfung  der  Anträge  ergibt,  daß
kein  solcher  Grund  vorliegt.  Nach  §  25  der  Kaiserlichen
  Berordnung  vom  19.  Oktober  1900  müssen,
wenn  im  Beschlußverfahren  entschieden  werden  soll,
der  Direktor  der  Abteilung  oder  der  zuständige  Vorsitzende
  eines  Senats  und  der  Berichterstatter  übereinstimmend
  der  Ansicht  sein,  daß  die  Voraussetzungen
für  die  Zulässigkeit  dieses  Verfahrens  vorliegen.  Ist
dies  der  Fall,  so  ist  die  Sache  durch  Verfügung  einem
Beschlußsenate  von  drei  Mitgliedern  zu  überweisen.
Den  Vorsitz  führt  in  solchem  Senat  ein  Senatsvorsitzender,
  der  die  Sache  vorbereitet  und  in  der
Sitzung  vorträgt.  In  seiner  Anwendung  hat  sich
das  Beschlußverfahren  nur  für  die  verspätet  eingelegten
  Rechtsmittel  und  die  unzulässigen  Rekurse
bewährt.  Für  die  Unfallversicherung  nimmt  das  Erfordernis
  der  Einstimmigkeit  unter  den  Mitgliedern
des  Beschlußsenats  diesem  Verfahrenjede  nennenswerte
Anwendbarkeit  für  die  Rekurse,  die  als  „offenbar
ungerechtfertigt“  erachtet  werden  können.  In  der  Invalidenversicherung
  ist  zwar  nicht  die  gleiche  Bedingung
  vorgesehen.  Die  Prüfung,  ob  ein  Revisionsgrund
vorliegt,  ist  aber,  wie  sich  gezeigt  hat,  zu  wichtig  und
verantwortungsvoll,  als  daß  sie  in  erheblicherem
Umfange  dem  vollbesetzten  Senate  vorenthalten  und
die  mündliche  Verhandlung  entbehrt  werden  könnte.
Das  Reichs-Bersicherungsamt  hat  sich  auch  nicht  dazu
verstehen  können,  deshalb  eine  Revision  im  Beschlußverfahren
  zurückzuweisen,  weil  keine  Revisionsgründe
angegeben  sind,  zumal  das  Reichs-Versicherungsamt
nach  §  117  Abs.  1  Satz  2  des  Invalidenversicherungsgesetzes
  bei  seiner  Entscheidung  an  diejenigen  Gründe
nicht  gebunden  ist,  welche  zur  Rechtfertigung  der  gestellten
  Anträge  geltend  gemacht  worden  sind.

Bevor  zu  dem  —  prozeß=  und  materiellrechtlichen  —
Inhalte  der  Rechtsprechung  des  Reichs-Bersicherungsamts
  übergegangen  wird,  sei  ein  kurzer  Rückblick  auf
die  äußere  Entwicklung  der  Spruchtätigkeit  des  Amtes
gestattet.

Am  12.  Juli  1886  hielt  das  Reichs-Bersicherungsamt
seine  erste  ordentliche  öffentliche  Spruchsitzung  ab.
Unmittelbar  vorher  hatte  in  einer  Plenarsitzung  in
Vertretung  des  damals  außerhalb  Berlins  weilenden
Staatssekretärs  des  Innern,  Staatsministers  Dr.  v.
Boetticher,  der  Kaiserliche  Unterstaatssekretär  im
Reichsamte  des  Innern,  Wirkliche  Geheime  Rat  Eck
nach  einigen  einleitenden,  die  Bedeutung  des  Aktes
hervorhebenden  Worten  die  nichtständigen  Mitglieder
des  Reichs-Bersicherungsamts  auf  treue  Erfüllung
ihrer  Amtsobliegenheiten  mittels  Handschlags  an
Eidesstatt  verpflichtet.  Die  Spruchsitzung  wurde  von
dem  Präsidenten  Dr.  Bödiker  in  feierlicher  Weise
mit  einer  Ansprache  eröffnet.  Unter  Hinweis  auf  die
Entstehungsgeschichte  der  ohne  Vorgang  dastehenden
deutschen  sozialpolitischen  Gesetzgebung  und  auf  die
in  der  Offentlichkeit  und  Mündlichkeit  des  Verfahrens
sowie  in  der  Zusammensetzung  des  Reichs-Versicherungsamts
  als  des  obersten  Gerichtshofs  auf  diesem
Gebiete  liegende  Gewähr  für  die  Rechtsfindung  sprach
er  namens  der  dazu  berufenen  Mitglieder  des
Amtes  das  Gelöbnis  aus,  nach  bestem  Wissen  und
Gewissen  im  Namen  des  Reichs  Recht  sprechen  zu
wollen  „zur  Förderung  des  Friedens  der  Berufsklassen
untereinander“.  „Im  Aufblick“—  so  schloß  er  —,  zu  der
hehren  Gestalt  des  ruhmgekrönten  Kaisers,  des  Ursprunges
  der  Gesetzgebung,  die  nichts  anderes  sei,  als
die  praktische  Durchführung  des  göttlichen  Gebots  der
Nächstenliebe,  beginne  das  Reichs-Versicherungsamt
die  ihm  übertragene  rechtsprechende  Tätigkeit.“  Vornehmlich
  eine  Stelle  dieser  Ansprache  des  ersten  Leiters
der  Behörde,  der  auch  ihre  Rechtsprechung  zu  einem
guten  Teile  mit  seinem  Geiste  und  seiner  Auffassung
von  der  ihr  obliegenden  Aufgabe  erfüllt  hat,  verdient
bei  diesem  Rückblicke  wörtlich  festgehalten  zu  werden,
weil  sie  in  großen  Zügen  die  Richtlinien  vorzeichnet,
die  diese  Rechtsprechung  innehalten  sollte.  Sie  lautet:
„Auf  Grund  der  Gesetze  und  der  Allerhöchsten  Verordnung
  vom  5.  August  1885  werden  wir  hier  tagen
als  ein  oberster  Gerichtshof  im  Lichte  voller  Offentlichkeit;
  die  Beteiligten  können  ihre  Wünsche  und  Beschwerden
  vor  uns  persönlich  vorbringen;  der  Fridericianische
  Gedanke  einer  von  den  Fesseln  des  Formalismus
  befreiten  väterlichen  Verwaltung  des  Rechtes
wird  zur  Geltung  gelangen,  und  die  Beteiligung  von
Mitgliedern  des  Bundesrats,  des  hiesigen  Königlichen
Kammergerichts,  der  Berufsgenossenschaftsvorstände

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