Full text : Wehr-Katechismus.

2  I.  Theil:

dieser  Bewilligung  der  Mittel  bedarf  er  auch,  wenn  das  Land
in  Folge  eines  Schutz=  und  Trutzbündnisses  mit  einem  andern
Staat  in  Krieg  verwickelt  werden  soll.

Von  unserm  Könige  weiß  man,  daß  er  derlei  Bündnisse
nur  zum  Besten  des  Landes  eingeht;  von  unserm  Landtage  erwartet
  das  Volk,  daß  es  seinen  König  nicht  im  Stiche  läßt.

2.  Abschnitt:  Wehrverfassungsgesetz.
10.  Wo  ist  bestimmt,  wer  zum  Heere  gehört  und  Soldat
werden  muß!
Im  Wehrverfassungsgesetze  vom  30.  Januar  1868,  auch
schlechtweg  Wehrgesetz  genannt.
11.  Hat  dieß  der  König  allein  gegeben?
Nein,  es  ist  auf  verfassungsmäßigem  Wege  gegeben.
12.  Was  heißt  „verfassungsmäßig"“!
Das  heißt:  nach  Vernehmung  des  Staatsrathes  und  mit
Beirath  und  Zustimmung  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der
Abgeordneten.

3.  Abschnitt:  Heer  im  Frieden.

§  1.  Präsente  Mannschaft.

13.  Die  eigentliche  Bestimmung  des  Soldaten  ist  seine  Verwendung
  gegen  äußere  Feinde  im  Kriege  (1—4);  braucht  man
auch  im  Frieden  Soldaten?

Man  braucht  im  Frieden  Soldaten,  damit  man  sie  hat  im
Kriege,  und  zwar  solche,  die  nicht  bloß  Soldaten  heißen,  sondern
auch  die  Befehle  ihrer  Vorgesetzten  verstehen  und  auszuführen
wissen,  daneben  aber  auch  die  nöthige  körperliche  Gewandtheit
und  Ausdauer  für  das  Leben  im  Kriege  haben.

14.  Wie  bekommt  man  solche  Soldaten?
Dadurch,  daß  man  sie  in  den  Garnisonen  ihrer  Heeresabtheilungen
  versammelt  und  ihnen  die  nöthige  Ausbildung  gibt
durch  Lehre  und  Uebung.

15.  Bedarf  es  hiezu  langer  Zeit?
Je  länger,  desto  besser,  natürlich  vorausgesetzt,  daß  die  Zeit
auch  vernünftig  benützt  wird.