Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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ist  oder  lediglich  der,  die  Verwaltungsstrafsache  betreffende  Theil  der  Entscheidung  den  Gegen—
stand  des  Rechtsmittels  bildet.

&  7.  Die  Mitwirkung  der  Staatsanwaltschaft  erstreckt  sich  auf  die  Verwaltungsstrafsache
  in  demselben  Umfange,  in  welchem  sie  bei  Justizstrafsachen,  je  nach  dem  Gerichte,  bei
welchem  diese  anhängig  sind,  eintritt.

#  S.  Ist  nach  besonderer  gesetzlicher  Vorschrift  eine  von  einer  Verwaltungsbehörde  erkannte
  Geldstrafe,  weil  sie  nicht  beigetrieben  werden  kann,  von  dem  Richter  in  eine  Freiheitsstrafe
  zu  verwandeln,  so  ist  hierzu  das  Gerichtsamt  des  Wohnorts  oder  in  dessen  Ermangelung
des  Aufenthaltsorts  des  Verurtheilten  zuständig.

Gegen  den  Beschluß  des  Gerichtsamts  über  die  Verwandlung  ist  nur  Beschwerde  an  das
Bezirksgericht  zulässig.

§9.Unsere  Ministerien  der  Finanzen,  der  Justiz  und  des  Innern  sind  mit  der  Ausführung
  des  Gesetzes  beauftragt.

Dresden,  den  3.  Februar  1868.

Johann.

Richard  Freiherr  von  Friesen.
—  D.  Robert  Schneider.
Herrmann  von  Nostitz-Wallwitz.

 

15.  Verordnung,
die  Verbreiterung  des  Bahnkörpers  der  Coswig-Meißner  Zweigeisenbahn  betreffend;
vom  3.  Februar  1868.

D.  in  Folge  der  für  dieses  Jahr  in  Aussicht  stehenden  Eröffnung  des  Betriebs  der  Eisenbahn
  von  Borsdorf  nach  Meißen  die  Verbreiterung  des  Bahnkörpers  der  Coswig-Meißner
Eisenbahn  sich  nöthig  macht,  so  wird  mit  Allerhöchster  Genehmigung  von  dem  Ministerium
des  Innern  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1855,  die  Expropriation  von  Grundeigenthum
  für  Erweiterung  bestehender  Eisenbahnen  betreffend  (Seite  120  fg.  des  Gesetz=  und
Verordnungsblattes  vom  Jahre  1855),  sowie  der  Verordnung,  die  Anlage  einer  Zweigbahn
der  Leipzig-Dresdner  Eisenbahn  von  Coswig  nach  Meißen  betreffend,  vom  30.  Mai  1860
(Seite  78  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1860),  andurch  bestimmt,  wie  folgt:

J.

Die  im  81  des  gedachten  Gesetzes  vom  21.  Juli  1855,  sowie  im  81  der  angezogenen
Verordnung  vom  30.  Mai  1860  aufgeführten  gesetzlichen  Bestimmungen  sind  auch  auf  die

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