122 IV. Theil:
Armatur und Kleidung und haben dazu mit Weib und Kind
noch mancherlei Zulagen, wie dieß des Nähern in den Beilagen
VII und VIII verzeichnet ist.
II. Für den Krieg gelten die weiteren Bestimmungen in
Beilage IX.
2. Insbesondere.
aa. Einjährige Freiwillige.
616. Gelten bezüglich der Verpflegung der einjährigen Freiwilligen
besondere Bestimmungen!?
Wie schon oben (330) angedeutet, ja; diese sind zu ersehen
in Beilage X.
bb. Besoldete Landwehrstämme und Landwehr-Offiziere.
617. Wie verhält es sich mit den Bezügen der besoldeten
Landwehrstämme im Range der Unteroffiziere und Soldaten
und mit den Landwehr-Offizieren!
Die bezüglichen Bestimmungen sind zu ersehen in den Beilagen
XI und XII.
cc. Die als unwürdig Entlassenen.
618. Wenn die als unwürdig Entlassenen zu den militärischen
Arbeiten beigezogen werden, haben sie sich etwa
daselbst zu verpflegen!
Nein, sie werden da gleich den präsenten Soldaten bezahlt
und verpflegt.
e. Urlaub.
619. Wenn ein Wehrpflichtiger in Urklaub geht, bekommt
er für die Wegreise und für die Rückkehr Etwas?
2½ kr. per Stunde, aber nur wenn er aus dienstlicher
Veranlassung beurlaubt und aus Urlaub wieder einberufen wurde,
außerdem nichts; siehe übrigens Beilage VIII Rubrik 3.
620. Hat er also sonst keinen Anspruch auf Gebühren oder
Naturalverpflegung?!?
Nein.
621. Erhält der ein jährige Freiwillige Etwas!
Nein, auch auf Urlaubs-Reiseentschädigung haben dieselben
keinen Anspruch; siehe Beilage X.