Full text : Wehr-Katechismus.

122  IV.  Theil:

Armatur  und  Kleidung  und  haben  dazu  mit  Weib  und  Kind
noch  mancherlei  Zulagen,  wie  dieß  des  Nähern  in  den  Beilagen
VII  und  VIII  verzeichnet  ist.

II.  Für  den  Krieg  gelten  die  weiteren  Bestimmungen  in
Beilage  IX.

2.  Insbesondere.
aa.  Einjährige  Freiwillige.
616.  Gelten  bezüglich  der  Verpflegung  der  einjährigen  Freiwilligen
  besondere  Bestimmungen!?

Wie  schon  oben  (330)  angedeutet,  ja;  diese  sind  zu  ersehen

  in  Beilage  X.

bb.  Besoldete  Landwehrstämme  und  Landwehr-Offiziere.

617.  Wie  verhält  es  sich  mit  den  Bezügen  der  besoldeten
Landwehrstämme  im  Range  der  Unteroffiziere  und  Soldaten
  und  mit  den  Landwehr-Offizieren!

Die  bezüglichen  Bestimmungen  sind  zu  ersehen  in  den  Beilagen
  XI  und  XII.

cc.  Die  als  unwürdig  Entlassenen.

618.  Wenn  die  als  unwürdig  Entlassenen  zu  den  militärischen
  Arbeiten  beigezogen  werden,  haben  sie  sich  etwa
daselbst  zu  verpflegen!

Nein,  sie  werden  da  gleich  den  präsenten  Soldaten  bezahlt
und  verpflegt.

e.  Urlaub.
619.  Wenn  ein  Wehrpflichtiger  in  Urklaub  geht,  bekommt
er  für  die  Wegreise  und  für  die  Rückkehr  Etwas?
2½  kr.  per  Stunde,  aber  nur  wenn  er  aus  dienstlicher
Veranlassung  beurlaubt  und  aus  Urlaub  wieder  einberufen  wurde,
außerdem  nichts;  siehe  übrigens  Beilage  VIII  Rubrik  3.

620.  Hat  er  also  sonst  keinen  Anspruch  auf  Gebühren  oder
Naturalverpflegung?!?
Nein.

621.  Erhält  der  ein  jährige  Freiwillige  Etwas!
Nein,  auch  auf  Urlaubs-Reiseentschädigung  haben  dieselben
keinen  Anspruch;  siehe  Beilage  X.