Full text : Wehr-Katechismus.

Wirkung  der  Wehr=  und  Soldatenpflicht.  125

geben,  so  erhält  der  Soldat  und  Unteroffizier  Pension  nach  dem
anliegenden  Tarife  (Beilage  XIII).
631.  Was  versteht  man  unter  Dienstzeit?

Die  Zeit,  die  man  bei  der  Abtheilung  im  activen  Dienste
zugebracht,  und  zählt  dazu  auch  der  Urlaub  mit  Löhnungsbezug.
632.  Könn  en  auch  die  Reservisten  und  Landwehrmänner
Pension  erhalten?

Ja,  wenn  sie  in  Folge  des  Dienstes  untauglich  und  ganz
oder  theilweise  erwerbsunfähig  wurden.

633.  Nach  dem  oben  (630)  erwähnten  Pensions-Tarife  wird
Pension  nur  gewährt  unter  der  unerläßlichen  Bedingung,
daß  der  Unteroffizier  oder  Soldat  eine  gewisse  Reihe  von
Dienstjahren  hinter  sich  habe  oder  zum  Feldkriegsdienste
untauglich  sei;  es  kann  vorkommen,  daß  Einer  für  feldkriegsdiensttauglich
  erklärt  wird,  aber  doch  in  seinem  Berufe
  oder  Gewerbe  in  Folgemilitärischer  Dienstenicht  mehr
alles  das  leisten  und  erwerben  kann,  was  er  früher  dort
geleistet  und  sich  erworben  hat;  es  dürfte  wohl  nach  bürgerlichen
  Rechtsgrundsätzen  ein  Entschädigungsanspruch  an  das
Militär-Aerar  begründet  sein,  ist  ein  solcher  militärischerseits
  auch  anerkannt!

Wie  schon  angedeutet,  wird  in  solchem  Falle  eine  Pension
nicht  gewährt.
§  3.  Angehörige  des  Pflichtigen.
a.  Im  Allgemeinen.
634.  Es  können  aber  auch  andere  Personen  an  den  Wehrpflichtigen
  rechtliche  Ansprüche  haben,  welche  dieser  dann,  so
oft  und  so  lange  er  Obliegenheiten  seiner  Wehrpflicht  erfüllt,
  nicht  befriedigen  kann;  ist  der  Staat  verpflichtet,  für
die  Verbindlichkeiten  der  Wehrpflichtigen  einzustehen?
Es  ist  dabei  Folgendes  zu  bedenken:

Die  Obliegenheiten  gegen  den  Staat  sind  unerläßliche,
entstehen  mit  dem  Menschen  selbst  und  gehen  nach  dem  Grundsatze:
  „Qui  prior  est  tempore,  potior  est  jure“  (zu  deutsch:
„Wer  zuerst  kommt,  mahlt  zuerst“)  allen  anderen  vor,  weßhalb
der  Staat  nur  für  diejenigen  Obliegenheiten  der  Wehrpflichtigen
  einsteht,  die  entweder  trotz  bevorstehender  oder  schon  bebestehender
  Wehrpflicht  nicht  zu  vermeiden  waren  oder  auf
Verhältnissen  beruhen,  die  der  Staat  besondern  Grund  und
Interesse  hat  zu  achten.