Wirkung der Wehr= und Soldatenpflicht. 125
geben, so erhält der Soldat und Unteroffizier Pension nach dem
anliegenden Tarife (Beilage XIII).
631. Was versteht man unter Dienstzeit?
Die Zeit, die man bei der Abtheilung im activen Dienste
zugebracht, und zählt dazu auch der Urlaub mit Löhnungsbezug.
632. Könn en auch die Reservisten und Landwehrmänner
Pension erhalten?
Ja, wenn sie in Folge des Dienstes untauglich und ganz
oder theilweise erwerbsunfähig wurden.
633. Nach dem oben (630) erwähnten Pensions-Tarife wird
Pension nur gewährt unter der unerläßlichen Bedingung,
daß der Unteroffizier oder Soldat eine gewisse Reihe von
Dienstjahren hinter sich habe oder zum Feldkriegsdienste
untauglich sei; es kann vorkommen, daß Einer für feldkriegsdiensttauglich
erklärt wird, aber doch in seinem Berufe
oder Gewerbe in Folgemilitärischer Dienstenicht mehr
alles das leisten und erwerben kann, was er früher dort
geleistet und sich erworben hat; es dürfte wohl nach bürgerlichen
Rechtsgrundsätzen ein Entschädigungsanspruch an das
Militär-Aerar begründet sein, ist ein solcher militärischerseits
auch anerkannt!
Wie schon angedeutet, wird in solchem Falle eine Pension
nicht gewährt.
§ 3. Angehörige des Pflichtigen.
a. Im Allgemeinen.
634. Es können aber auch andere Personen an den Wehrpflichtigen
rechtliche Ansprüche haben, welche dieser dann, so
oft und so lange er Obliegenheiten seiner Wehrpflicht erfüllt,
nicht befriedigen kann; ist der Staat verpflichtet, für
die Verbindlichkeiten der Wehrpflichtigen einzustehen?
Es ist dabei Folgendes zu bedenken:
Die Obliegenheiten gegen den Staat sind unerläßliche,
entstehen mit dem Menschen selbst und gehen nach dem Grundsatze:
„Qui prior est tempore, potior est jure“ (zu deutsch:
„Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“) allen anderen vor, weßhalb
der Staat nur für diejenigen Obliegenheiten der Wehrpflichtigen
einsteht, die entweder trotz bevorstehender oder schon bebestehender
Wehrpflicht nicht zu vermeiden waren oder auf
Verhältnissen beruhen, die der Staat besondern Grund und
Interesse hat zu achten.